Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 04.10.1967 – 2 StR 395/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF 2072 006
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_395/67 URTEIL
in der strafsache
gegen
den praktischen Arzt Dr. med. Walter K u aus EEE Hei Ka geboren am I T 4ES
in KEER
wegen Abtreibung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un in der Verhandlung,
Staatsanwalt I] bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt :.: EB
als Verteidiger,
Justizangesteilter EEEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Februar 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
me, [oh
Der Angeklagte nahm bei der ledigen Verkäuferin Anorte NG: die schwanger war, Maßnahmen zur Unterbrechung der Schwangerschaft vor, die zunächst fehlschlugen, aber nach dem vierten Eingriff zum Fruchtabgang und infolge einer Allgemeininfektion zum Tode des Mädchens führten. „ie Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzter Abtreibung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
Der Schuldspruch wegen vollendeter Abtreibung wird von den Feststellungen getragen.
Allerdings hat die Strafkammer nicht feststellen können, welcher Art im einzelnen die Maßnahmen waren, die der Angeklagte zum Zwecke der Abtreibung der Leibesfrucht vornahm. Dies beanstandet die Revision in mehrfacher Hinsicht. Soweit es sich nicht bloß um -— unzulässige = Angriffe gegen die Beweiswürdigung handelt, die keiner Erörterung bedürfen, ist folgendes zu sagen:
Zum Nachweis eines Verbrechens nach § 218
Abs. 3 StGB braucht nicht festgestellt zu werden, in welcher Weise der Angeklagte tatsächlich den die Tötung der Leibesfrucht begzweckenden und schließlich erreichenden Eingriff vorgenommen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof schon in einer Entscheidung vom 14. Januar 1954 - 3 StR 270/53 - ausgesprochen, der sich der Senat anschließt. Das Gesetz selbst bezeichnet die Abtreibungsmittel nicht, die vielfältiger Natur sein können. Hier ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte bei den beiden ersten Besuchen der Schwangeren in seiner Praxis am 11. und 13. Mai 1964 mit Maßnahmen begann, "um den vorzeitigen Abgang der Leibesfrucht
—_L
einzuleiten". Daraus folgt aber, daß es sich nicht mehr um eine straflose Vorbereitung, sondern bereits um den Anfang der Ausführung einer Abtreibung handelte, weil nach dem Plane des Angeklagten durch die
von ihm angewandten Mittel das Leben der Leibesfrucht bereits gefährdet war. Daß es aus ebenfalls ungeklärten Gründen zunächst nicht zum Fruchtabgang kam, wie sich beim dritten Besuch der Schwangeren am 22. Juni 1964 zeigte, stempelt die bisherigen Einzelhandlungen
rechtlich zum Versuch.
Den Feststellungen ist weiter zu entnehmen, daß der Angeklagte am 30. Juni 1964 mit den Abtreibungsmaßnahmen fortfuhr. Auch hier konnten Einzelheiten nicht ermittelt werden. Daß die Strafkammer aber einen Eingriif für nachgewiesen ansieht, ergibt der Hinweis auf die Aussagen des Zeugen PgWBl. 27 UA, der die Erzählung seiner Freundin über den Besuch wiedergab.
Schließlich ist auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem letzten Eingriff am 3. Juli 1964 und dem Fruchtabgang (oder der Fehlgeburt) in der Nacht zum 5. Juli 1964 bedenkenfrei dargetan, so daß mit Recht eine vollendete Abtreibung angenommen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eingriff unmittelbar zur Abtötung der Leibesfrucht führte oder ob es infolge des Eingriffs im Anschluß daran zu einer allgemeinen Blutvergiftung kam, die das Ausstoßen der Frucht bewirkte. Die Strafkammer hat die Überzeugung von diesem Zusammenhang widerspruchsfrei begründet. Sie hat einen septischen Spontanabort, der auch nach dem Gutachten des zugezogenen Gynäkologen Dr. Bolte kaum jemals vorkommt, sowie einen Eingriff von dritter Seite im vorliegenden Fall mit eingehender Beweiswürdigung ausgeschlossen.
Sol:.te diese Überzeugung nicht schon in der Feststellung der "Täterschaft" des Angeklagten :S. 22 UA) zum Ausdruck kommen, so ist sie jedenfalls in der einleitenden Zusammenfassung vor der Sachverhaltsschilderung iS. 3 UA II) und in der Schlußfeststellung :S. 41
UA V) klar ausgesprochen. Beidemal ist festgestellt, daß der letzte Eingriff zum Abgang der Frucht geführt hat.
Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu dem Gutachten der Professorin Dr. Trube-Becker. Mit den "Manipulationen", durch die nach dem Gutachten Bazillen in die Gebärmutter eingebracht wurden .S. 19 UA), kann nur ein Eingriff zu Abtreibungszwecken gemeint sein. Der gesamte Inhalt des ausführlich wiedergegebenen Gutachtens weist auf einen solchen Eingriff hin. Die Strafkammer war überzeugt, daß dieser Eingriff vom Angeklagten herrührte, und hat dies eingehend und rechtsfehlerfrei begründet. Daß die Sachverständige keine Verletzungen der Unterleibsorgane der Getöteten feststellen konnte, überrascht nicht angesichts des Umstandes, daß der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wurde.
Ebenso wenig steht der Verurteilung entgegen, daß der Angeklagte nicht auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Für die Strafkammer war ersichtlich die Überlegung maßgebend, daß er ein gynäkologisch ausgebildeter und erfahrener Arzt ist, der bei dem Eingriff alles getan hat, um eine Infektion zu verhüten. Dies läßt aber die Feststellungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Eingriff und dem Fruchtabgang wie auch zum Abtreibungsvorsatz des Angeklagten ur berührt. Ob die Strafkammer eine Fahrlässigkeit zu Recht
verneint hat, braucht im übrigen nicht erörtert zu werden, da er dadurch nicht beschwert ist. Dies gilt auch von der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Abtreibungsversuchen und der vollendeten
Abtreibung:
Da auch der Strafausspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen»
willms Kirchhof Meyer Henning Baumgarten