Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.01.1956 – 3 StR 270/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2331 047 7°
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Dipl. Chemiker Nikolaus Franz N EB aus >: geboren au. ED EB in m;
. wegen Abtreibung
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (D
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 31. Oktober 1952 insoweit aufgehoben, als es die Einziehung der "beschlagnahmten Gegenstände" ausspricht.,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Abtreibung zu einer Zuchthaus-- strafe von einem Jahr verurteilt worden, Ferner ist auf Einziehung der "beschlagnelmten Gegenstände" erkannt, Seine Revision rügt die Vorletzung materiellen Rechts‘...
1.) Der .Schuldspruch und die Strafzumessung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht hat unter Verwertung des Gutachtens des
in der Hpuptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. Feltmann, eines Facharztes für Frauenkrankheiten,ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt, dass in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte bei Frau Be den FZingriff vornahm, eine Frühgeburt nicht begomnen hatte, Die Behauptung des Angeklagten, er habe bei
der Untersuchung haselnussgrosse Blutgerinsel in der Scheide vorgefunden und daraus entnommen, dass eine Fehlgeburt im
Gange sei, sieht das Landgericht als widerlegt an. Es hat
dabei nicht ausser acht gelassen. dass Frau BEP schon vor
dem Eingriff leichte Unterleibsbeschwerden sowie einen leichten, mit blutigen Fasern durchsetzten Ausfluss hatte. Die Revision.wiederholt in diesem Punkte nur das. was der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter vorgebracht hat. "
Das Landgericht hat nicht feststellen können, in welcher Weise der Angeklagte den Eingriff durchgeführt hat. Es ist jedoch, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen der Überzeugung, dass die Schwangerschaft vom Angeklagten entweder mittels Einspritzung einer Sagrotanlösung in die Gebärmutter oder mit“els eines der anderen Instrumente, die’er in die Wohnung der BED mi’gebracht hatte, unterbrochen vor-
den ist, Es ist also nicht so, wie die kevision geltend macht. dass lediglich festgesteltt sei, der Ange':lagte habe eine Einspritzung in die Scheide vorgenommen, Die Feststellungen und die Erwägungen, auf die das Landgericht seine Überzeugung gründet, lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Insbesondere
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brauchte nicht eindeutig festgestellt zu werden, in welcher Weise
der Angeklagte tatsächlich den die Tötung der Leibesfrucht verursachenden Singriff durchgeführt und welche Instrumente er dabei benutzt hat. Dass die Instrumente, die der Angeklegte bei sich führte. zur Schwangerschattsunterbrechung gseignet warenist ausdrücklich festgestellt,
Auch der Vorsatz der Abtreibung ist rechtsirrtumsfrei dargetan. Nach den Urteilsausführungen wollte der Angeklagte mit dem Eingriff dem Wunsche der B@W> gemäss den Abgang der Leibesfrucht herbeiführen.
b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, dass das
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Eandgerichi die Tat nicht als einen ninderschweren Fall angeschen
hat, Auch die Revision bringt hiergegen nichts vor,
2.) Dagegen ist der Ausspruch der Einziehung insoweit fehlerhaft, als die Gegenstände, die eingezogen werden sollen. nicht einzeln angeführt sind. Das ist für die Vollstreckung des Urteils erforderlich, Die Einziehung nach § 40 StGB ist auch dann zulässig, wenn die Gegenstände zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens bestimmt sind. Der Umstand, dass nicht festgestel?t werden kann, welche Instrumente der Angeklagte tatsächlich bei der Abtreibung gebraucht hat, steht ihrer Einziehung also nicht entgegen, Unter den sichergestel ten Gegenständen befinden sich indessen auch solche, die of 'ensichtlich zur Verübung der Ab+reibung
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nicht bestimat waren. “indlich fehlt auch die Feststel ung, dass diese Gegenstände Eigentum des Angeklagten waren, Das Urteil unterliegt deshalb in diesem Punkte der Aufhebung. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
Rotberg Koeniger Busch
Dr, Arndt Maaß