Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 03.10.1967 – 1 StR 381/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES.

LSR U URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans Otto Alfred R | 1] aus Won geboren am GEREEEES 1908 in SEHE (Fonnern) ,

wegen Arrestbruchs. .

er

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner 2 als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Mai | Bundesrichter Pikart Bundesrichter Im Pfeiffer _ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt SEREEEED bei der Verkündung

als Vertreter der ’Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär RL .

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. März 1967 geändert; die Strafaussetzung zur Bewährung fällt "weg. en 2 u u

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Er trägt, aid Kosten. der Rechtanittel.

2 ei host wegen

Die Strafkammer hat trotz einer einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten die Vollstreckung der wegen dreier fortgesetzter Arrestbrüche verhängten Gesamtstrafe von sieben Monaten

- 3 -

Gefängnria. zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Vergünstigung steht, wic. der Tatrichter nachträglich selbst erkannt hat und wie die - auf diesen Punkt zulässig beschränkte - Revision der Staats. anwaltschaft mit Recht rügt, die zwingende Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB entgegen. Dem Angeklagten war am 8. November 1963 bereits einmal Strafaussetzung zur Bewährung für eine wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängte Haftstrafe von zehn Tagen gewährt worden, Das hat zur Folge, daß die Vollstreckung der jetzt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht aber. mals zur Bewährung ausgesetzt werden darf; denn § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB verbietet ‚die Aussetzung der nach § 74 StGB zu bildenden Gesamtstrafe zur Bewährung auch gann, wenn seine Voraussetzungen = wie hier - nur bei einer der ihr zugrundeliegenden Strafen gegeben sind (BEHSt % 370, 385; vgl. auch BGH,GA 1968, 207).

Die - mit den inzwischen verworfenen Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist erhobene - Revision des Angeklagten ist verspätet und deshalb unzulässig.

Küber . Sseitertt Mai Pikart : Pfeiffer