Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 29.09.1967 – 5 StR 447/67

5. Strafsenat

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5 StR 447/67 2102 044 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Rolf H EWw aus LU, dort geboren am EB 1929,

wegen Unzucht mit einem Kinde

IL;

-D -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, . Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEEEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Rovision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 6.Aprii 1967 dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (Vergehen nach § 1§ 3 StGB) wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. u

— Von Rechts wegen -

-3 -

:Gründe

1. Die Verurteilung wegen "versuchter Verleitung eines Mädchens unter 14 Jahren zur Vornahme unzüchtiger Handlungen" ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das gilt auch für die eingehende Beweiswürdigung des Urteils.

Die Strafkammer ist nicht dem Rechtsfehler erlegen, nicht sicher erwiesene Beweisanzeichen zu Ungunsten des Angeklagten zu verwerten. Das Urteil läßt vielmehr erkennen, daß der Tatrichter bei jedem Beweisanzeichen die denkbaren Zweifel erkannt und dann überwunden hat.

Zulässig ist auch, daß die Entscheidungsgründe hervorheben, die "einzelnen Indizien für sich genommen" hätten vielleicht "nicht ganz ausgereicht, um den Angeklagten hinreichend zu identifizieren, in ihrer Gesamtheit" ließen sie "nach Ansicht der Kammer nicht den geringsten Zweifel an der Identität des Angeklagten mit dem Täter", Die tatrichterliche Überzeugung wird sich häufig nur auf die Gesamtheit der als erwiesen angesehenen Beweisumstände stützen müssen.

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens nach § 1§ 3 StGB kann indessen nicht bestehenbleiben,

Der Zusammenhang der Feststellungen ergibt, daß es dem Beschwerdeführer gerade darauf angekommen war, bei seinem unzüchtigen Tun mit dem Kinde nicht von Dritten beobachtet zu werden. Deshalb hatte er sich "unter die am Kanal befindlichen Brücken" begeben (UA S.7). Es fehlt also am inneren Tatbestand des § 1§ 3 StGB.

Auf Grund der erschöpfenden Urteilsfeststellungen konnte der Senat von sich aus die angefochtene Entscheidung ändern (§ 354 Abs.1 StPO).

E72:

-A-

3. Sowohl die ungewöhnlich milde Bestrafung des früher schon mehrfach einschlägig verurteilten Angeklagten als auch die Zumessungserwägungen des Urteils ergeben deutlich, daß die nunmehr weggefallene Verurteilung wegen tateinheitlichen Vergehens nach § 1§ 3 StGB ohne Einfluß auf die Strafhöhe gewesen ist. Die Revision konnte daher im Strafausspruch, der auch sonst ohne Rechtsmängel ist, nicht durchdringen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting