Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 29.09.1967 – 1 StR 464/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_464/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gen Hilfsurbeiter Iahcene D ii zu: AM, geboren om EEE 1930 in Te sam CH des Em
Bezirk Cu (Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Verbreitung von Falschgeld u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. September 1967 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision rügt zutreffend Verletzung des § 338
Nr. 8 StPO. Ein den Angeklagten beschwerender Verfahrensfehler liegt darin, daß der den Beweisamtrag ablehnende Gerichtsbeschluß zur Begründung nur die Worte enthält: ... Einvernahme des Zeugen DEE wird abgelehnt, "weil der Zeuge nicht erreichbar ist". ... Einvernahme des Zeugen BrD "vira als ungeeignet abgelehnt". Er führt also nicht die Tatsachen an, aus denen die Strafkammer diese
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Auffassung gewonnen hat (BGHSt 1, 29, 32; 21, 118). Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Zeuge DE :°- laden worden ist. Dem vom Dolmetscher geführten Telefongespräch (UA S. 6) ist nicht zu entnehmen, daß die Vernehmung des Zeugen Br@9 als Beweismittel völliz ungeeignet ist.
Hübner Seibert _ Mai
Pikart Pfeiffer