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BGH Beschluss vom 20.09.1967 – 2 StR 377/67

2. Strafsenat

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| 2080 029 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 377/67 BESCHLUSS

nn

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Helmut M EEE :.: “EEE GE. zevoren ar ED 195 in ag zur Zeit

in Untersuchungshaft in dieser Sache,

wegen räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil | des Landgerichts in Köln vom 17. Februar 1967

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen»

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer auf einem öffentlichen Wege begangenen räuberischen Erpressung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil sich aus dem

Urteil nicht zweifelsfrei ergibt, daß der Feldweg, auf dem er die Tat beging, ein öffentlicher Weg war.

Die Duldung des Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten könnte dem Feldweg nur dann die Eigenschaft eines öffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschafft haben,wenn der Weg tatsächlich allgemein vom Publikum benutzt wurde. Das lLandgericht hat nur festgestellt, daß der Feldweg jedermann zugünglich war, ausgefahrene Fahrspuren aufwies und an seinen Beginn weder durch ein Verbotsschild gekennzeichnet noch mit einer Absperrung versehen war. Damit bleibt jedoch offen, ob der Weg nicht etwa nach einer kürzeren oder längeren Strecke ohne Fortsetzung in den Feldern endete, es sich also nur um eine für den oder die Anlieger

bestimmte Zufahrt zu Äckern, Wiesen oder sonstigen unbebauten Grundstücken handelte. Ein solcher Zu-

fahrtsweg dient regelmäßig nicht dem öffentlichen Verkehr.

willms Meyer Henning Müller Baumgarten