Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 12.09.1967 – 1 StR 425/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
18 NR]
BUNDESGERICHTSHOF
StR 425/67 BESCHLUSS
R 4 in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Gerhard zZ EEE aus VE zevoren au EEE 1555 ir Po.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. September 1967 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der . Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 23. Mai 1967 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. August 1966 durch den Verteidiger am 28. September 1966 rochtswirksam
zurückgenommen wurde und daß dadurch das
3. Das Gesuch des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird als gegenstandslos kostenfällig verworfen.
Gründe§
Dass'Landgericht hat den Angeklagten am 31. August‘1966 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung
zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. „Dagegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger
rechtzeitig Revision eingelegt. Mit Schriftsatz.vom 27. Dezember, eingegangen beim Landgericht am | 28, Dezember 1966 hat der Verteidiger unter Hinweis
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auf seine Vollmacht die Revision zurückgenommen. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, daß die Zurücknahme des Rechtsmittels nicht seinem Willen entsprochen habe
und daß der Verteidiger hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Er hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
Das Lanägericht hat durch Beschluß vom 23. Mai 1967 unter Hinweis auf § 346 Abs. 1 StPO "die Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung" festgestellt, Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt.
Der zulässigen Beschwerde ist insoweit stattzueben, als der Beschluß des Landgerichts aufzuheben ist. Das Landgericht hat nach § 346 Abs. 1 StPO nur. dann selbst zu entscheiden, wenn Frist und Form der Revision nicht eingehalten sind, nicht dagegen, wenn eine Zurücknahme oder ein Verzicht der weiteren Verfolgung des Rechtsmittels entgegensteht. Es ist auch nicht zuständig, Über ein Wiedereinsetzungsgesuch -zu entscheiden.
Sachlich kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg .... haben.Der Verteidiger hat die von ihm eingelegte Revision wirksam zurückgenommen, Der Angeklagte hat in der schriftlichen Vollmacht vom 2. September 1966, die also erst nach der Verkündung des Urteils zum Zwecke der Durchführung der Revision erteilt wurde, seinem Verteidiger auch die Vollmacht zur Zurücknahne von Rechtsmitteln erteilt. Nach der Erklärung des Verteidigers hat er dem Angeklagten die Vollmacht wörtlich vorgelesen und erläutert. Es ist hiernach
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unzweifelhaft, daß der Verteidiger ermächtigt war, die Revision zurückzunehmen (§ 302 Abs. 2 StPO; RGSt 24,
142; BGH Beschluß vom 4. Dezember 1959 - 2 StR 563/59 -).
Die Zurücknahme ist unwiderruflich. Die Revision kann auch nicht mehr erneut eingelegt werden (BGHSt 10, 245).
Der Angeklagte kann daher die Revision nicht mehr weiter verfolgen. Sein Gesuch, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu erteilen, ist mangels Vorliegens einer wirksamen Revision gegenstandslos.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Dr. Pfeiffer
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