Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 11.09.1967 – 2 StR 408/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 030 BUNDESGERICHTSHOF
2_3tR_408/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Modellbauing. Heinrich PD ::: en dort geboren am ED >: 5,
wegen Rückfallbetrugs und Unterschlagung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagen wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom
12. Mai 1967 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen>
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Die weitere Nachprüfung des angefochtenen Ürteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat jedoch ergeben, daß beim Betrug die Rückfallvoraussetzungen gemäß § 264 StGB nicht festgestellt worden sind. Es genügt nicht, wenn zwei Verurteilungen wegen Rückfallbetruges angeführt werden. Vielmehr sind die Rückfalldaten im einzelnen anzugeben. Daran fehlt es hier. Das Landgericht stelit nicht fest, daß der als zweite Voctat herangezogene, am 14. Februar 1956 abgeurteilte Rückfalibetrug und die jetzt abzuurteilende Tat nach zunmindest teilweiser Verbüßung der Strafe für die jeweilige einschlägige Vortat begangen worden sind.
Da die Bestrafung wegen Rücklallbetruges sich zum Nachteil des Angeklagten auf die wegen Unterschlagung erkannte Einzelstrafe ausgevirkt haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzu-
heben.
Baläus Kirchhof Meyer Müller Baumgarten