Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 11.09.1967 – 2 StR 373/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2072 048

2_StR_313/61 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Rainer de la V >

aus VD Taunus), geboren am EEEED 1932 in EEE ,

wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier fortgesetzter Fälle der Unzucht mit Abhängigen, jeweils in Tateinheit mit Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren, zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Zwar ist Renate SW darauf hingewiesen worden, daß sie als frühere Ehefrau des Angeklagten die Aussage nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweigern könne. Zutreffend macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, daß Frau SW vor ihrer Beeidigung gemäß § 63 StPO über ihr Recht, auch den Eid zu verweigern, hätte belehrt werden müssen (vgl. BGHSt 4, 217). Das ist nicht geschehen. Auf diesem Fehler kann die Entscheidung pe-SE 215 Beweisgrundlage mit angegeben und bei der Strafzumessung besonders angeführt wird.

Außerdem ist dem Urteil nicht zu entinchmen, wie viele Einzelakte das Landgericht als Testgestelit ansieht .etwa fünf- bis zehnmal, etwa fünfmal, im Falle Liane ein- oder zweimal). Hat der Angeklagte sich an Liane nur bei einer Gelegenheit vergangen, liegt insoweit möglicherweise keine fortgesetzte Tat sondern nur eine Einzeltat vor.

Auch die Begründung, es seien jeweils drei selbständige Handlungen gegeben, da die Handlungsweise des Angeklagten sich gegen drei verschiedene Personen richtete, reicht zur Annahme einer Tatnchrheit nicht aus. Dadurch, daß der Angeklagte mit den Fingern die äußeren Schamlippen an dem Geschlesntsteil der Tochter Cornelia öffnete, "so daß diese den Anfang des Gliedes bei Volker leicht umschlossen", hat er durch ein und dieselbe Handlung sowohl Cornelia wie auch Volker zur Unzucht mißbraucht. Dann aber stehen beide fortgesetzten Taten zueinander im Verhältnis der Tateinheit ({BGHSt 6, 81}. Ob das Tun des Angeklagten in den Fällen, in denen er sich an Liane vergangen und zugleich Volker mißbraucht hat, auch eine Handlung darstelit und deshalb Tateinheit zwischen

- 4 - allen Taten des Angeklagten gegeben sein könnte, ist den Feststeliungen nicht klar zu entnehmen.

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