Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 29.08.1967 – 5 StR 289/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2102 034

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Kurt BEEEED zus LEHE Dei m, geboren an WEB 1956 in row,

wegen Totschlages

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesriehter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 24.Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die 'Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Urteil ist nicht frei von Rechtsirrtum, soweit das Schwurgericht die Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht als durch Notwehr (§ 53 StGB) gerochtfertigt ansieht.

Es läßt bei der Erörterung dieser Frage schon die erforderliche Klarheit vermissen. Während es zunächst den Anschein erweckt, als sei das Schwurgericht der Auffassung gewesen, der Angeklagte habe nur aus Empörung und Ärger, d.h. also ganz ohne Verteidigungswillen gehandelt (UA S.5,9), geht es später davon aus, daß der Angeklagte von seinem Messer aus Gründen der Notwehr Gebrauch gemacht habe, meint jedoch, er sei hierbei über das erforderliche Maß weit hinaus gegangen, ohne daß ihm die Gründe des § 53 Abs.3 StGB zur Seite gestanden hätten (UA S.10).

Daß für den Angeklagten eine Notwehrlage gegeben war, kann in der Tat nicht zweifelhaft sein. Gronau verletzte durch sein wiederholtes Eindringen auf den Angeklagten nicht nur dessen Ehre, wie das Schwurgericht ausführt, sondern beging an ihm zugleich den Versuch eines Sittlichkeitsverbrechens, zum mindesten aber eines Sittlichkeitsvergehens (§ 175a Nr.1, 175 StGB). Gegen

ji

-4-

einen rechtswidrigen Angriff solcher Art durfte der Angeklagte sich nachhaltig zur Wehr setzen. Das Schwurgericht scheint dem Urteilszusammenhang nach auch angenommen zu haben, daß er sich hiergegen verteidigen wollte; wenn er daneben auch aus Verärgerung (oder etwa aus Widerwillen oder Ekel) gehandelt haben sollte, so schloß das den Verteidigungswillen nicht aus (vgl. auch BGHSt 5,245,247).

Das Schwurgericht meint sodann zwar, der Angeklagte habe die Grenzen der Notwehr überschritten (8 53 Abs.3 StGB); es sagt aber nicht, welcher Abwehrmittel er sich unter den gegebenen Umständen sonst hätte bedienen können. Bei der rechtlichen Prüfung hätte es nicht außer Betracht lassen dürfen, daß sich der Vorfall unter ungewöhnlichen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen ereignete, nämlich am Rande des Stadtparks in Peine und zu mitternächtlicher Stunde. Es hätte weiter nicht übersehen dürfen, daß sich alles in Sekundenschnelle abspielte, so daß dem Angeklagten für die Auswahl eines geeigneteren Abwehrmittels und für Überlegungen, wohin er stechen sollte, kaum Zeit blieb. Weiter hätte es nicht unbeachtet lassen dürfen, daß der Angeklagte, der den ihm unbekannten Gronau bei seinen Annäherungsversuchen unmittelbar vor dem Tatgeschehen bereits mehrfach zurückgestoßen hatte, diesen,

-5 -

mangels Feststellung des Gegenteils, an Kräften nicht überlegen war und gegen ihn deshalb ohne Waffe keine besonderen Chancen hatte. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen bedurft, welchen Abwehrmittels der Angeklagte sich hier sonst hätte bedienen können.

Gemäß § 354 Abs.2 StPO hat der Senat die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting