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BGH Urteil vom 22.08.1967 – 1 StR 307/67

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

| | | | 4_StR_3071/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Er

. die Hausfrau Hildegard Karoline ED zus Vammmmm dort geboretem EEE ' 925 ,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mei | als beisitzende Richter, Staatsanwalt (EB als Vertreter der Bandosanwaltschaft, Justizangestellter | . als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landge- ‚richt Mannheim vom 17. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-. mittel „an das Schwurgericht bei dem Tandgericht ‘Heidelberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an ihrem Ehemann, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung

| der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtswittel hat Erfolg.

Entgegen den Revisionsvorbringen befand sich allerdings die Angeklagte zur Zeit der Tat in keiner "lebens- | _ bedrohenden Situation". Die tätliche Auseinandersetzung,

in die die Angeklagte nach der Rückkunft ihres betrunkenen Mannes nit diesem geraten war, hatte zunächst dadurch ein _ Ende gefunden,. daß der Mann sich schimpfend auf die Treppe der Wohnbaracke setzte. Sie lebte erst dadurch wieder auf, u daß die Angeklagte ihm zurief, sie werde seine Sachen pak- ‚ken und er solle gehen. Darauf erschien er wieder im Zimmer u nd verlangte seinen Anzug und sein Geld. Dabei hat er allerdings der Angeklagten Faustschläge versetzt und sie in den Bauch getreten. Aber auch die Angeklagte hat sich, offenbar tätlich; gewehrt. Schließlich packte sie der Mann am Hals. Daß er sie gewürgt hat, ist nicht festgestellt. Die | Angeklagte konnte sich auch freimachen. Sie ergriff nun ein Brotmesser ünd ging nit dem erhobenen Messer auf ihn zu. Er trat ihr in den Bauch mit den Worten: "Stich zu, alte Hure". . Darauf brachte sie ihm den tödlichen Stich in die Brust bei. Hieraus ergibt sich, daß das Leben der Angeklagten keines-. B weg in ernstlicher Gefahr war, als sie zustach. Der Ehemann war unbewaffnet. Die Auseinandersetzung war über die unter. den Eheleuten Egg auch sonst üblichen Tätlichkeiten offenbar nicht hinausgegangen. Von dem Griff an ihren Hals hatte sich die Angeklagte freigemacht. Der letzte Fußtritt, den sie erhielt, war, wie die Begleitworte des Ehemannes ergeben, seine Antwort auf die Drohung mit dem Messer.

Das zulässige Maß der Notwehr hing freilich nicht davon ab, daß gerade das Leben der Angeklagten bedroht war. Sie durfte sich auch gegen Mißhandlungen zur Wehr setzen. Art und Maß der zulässigen Verteidigung richten sich grundsätzlich nach Art und Maß des Angriffs !RGSt 5 [45 133; ’34). Denn Notwehr ist diejenige Verteidigung,

ee

widrigen Angrist abzuwehren (§ 53 Abs. 2 ste»).

Das Schwurgericht ist der Ansicht, daß die Ange-

legte sich gegenüber den Angriffen ihres Mannes in

einer Notwehrlage befand, daß sie sich auch mit dem Meser wehren durfte, daß sie aber ihren Mann nicht gezielt in die Brust hätte stechen dürfen, daß vielmehr ein Stich

in den Arm oder in die Hand genügt hätte. Inwiefern diese

Art der Abwehr ausgereicht hätte, die Angriffe des Mannes endgültig abzuwehren, legt das Schwurgericht nicht dar-

_ Immerhin könnte man den sonstigen Ausführungen die ‚Über-Zeugung des Tatrichters entnehmen, daß der Ehemann bei

\ solchen Vorgehen der Frau abgeschreckt worden wäre, zumal Ber der Angeklagten bereits früher einmal gelungen war, ihren

| damals ebenfalls betrunkenen Mann von weiteren Angriffen

auf die älteste Tochter durch einen verhältnismäßig leichten Messerstich in den Rücken abzuhalten.

Das angefochtene Urteil 188t jedoch insoweit Ausfüh- j

. rungen zur inneren Tatseite vermissen. Nach den Feststellun-

_ gen wollte sich die Angeklagte gegen die Angriffe ihres

Mannes "zur Wehr setzen und ihn körperlich verletzen." Ob

sie den Stich zur Abwehr der Angriffe für erforderlich hielt und aus welchen Gründen, darauf ist das Schwurgericht nicht eingegangen. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß sie sic

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bewußt war, über die erforderliche Verteidigung hinauszugehen. Das wäre aber zur Feststellung des Vorsatzes „notwendig gewesen. Denn hätte die Angeklagte den Stich in die Brust ihres Mannes für erforderlich gehalten,

- etwa weil sie geglaubt hätte, daß ihr keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die weiteren Angriffe ihres Mannes, die sie befürchtete, endgültig abzuwehren, so hätte sie sich in einem Tatbestandsirrtum über die Erforderlichkeit ihrer Verteidigung befunden, der den Vorsatz ausschloß (Putativnotwehr; § 59 StGB; vgl. BGHSt 3, 1945 RGSt 21, 189, 191). |

Der Mangel des Urteils muß zu seiner Aufhebung führen.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu prüfen haben, ob überhaupt eine solche Notwehrlage gegeben war, die die Benutzung eines so gefährlichen Werkzeuges wie des verwendeten Messers mit 18 cm langer Klinge

u rechtfertigte. Es wird zu erörtern sein, ob nicht andere

der Angeklagten bekannte, weniger gefährliche Möglichkeiten vorhanden waren, um weitere Angriffe des Mannes zu unterbinden, Auf solche Möglichkeiten weisen schon die bisherigen Feststellungen hin.

. Die Angeklagte war nicht allein. Im Zimmer befand sich unter anderen ihre fast 16 Jahre alte Tochter Hilde- 'gard. Zwei Meter von der offenen Zimmertür entfernt, in deren Nähe sich die Vorgänge abspielten, stand der- Haus-

u genosse Erwin Mi und sah dem Auftritt zu. Es wird zu

prüfen sein, ob es der Angeklagten zuzumuten war, die Hilfe _ dieser Personen in Anspruch zu nehmen, bevor sie mit dem _ Messer zustach. Wie das Schwurgericht feststellt, ist schon

bei einer früheren Auseinandersetzung eine Nachbarin

mit Erfolg dazwischengetreten. Möglicherweise hätte die Angeklagte die weiteren Angriffe auch dadurch abwenden können, daß sie ihrem Mann den verlangten Anzug herausgab, was ihr schon deshalb zuzumuten war, weil sie ihn durch ihre Aufforderung, er solle gehen, sie werde seine Sachen packen, zu diesem Verlangen gerade herausgefordert hatte.

Hübner Seibert Fischer

loesdau Mai