Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 08.08.1967 – 1 StR 332/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

4 BUNDESGERICHTSHOF 2053 006

1 StR_332/67 BESCHLUSS j° Ds Nr

in der Strafsache

gegen

1. Alber Sc

aus Eee eboren am 1936 in KB (Rumänien), zur Zeit

ın Untersuchungshaft,

. Elko 5 EEE cu: EEE ort geboren am GEREEEBB' 92,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom

8. August 1967 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Schi wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Februar 1967 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Beschwerdeführer wegen versuchten schweren Iiebstahls im Rückfall zum Nachteil des Buchund Zeitschriftenvertriebs BAM verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Sci und die Revision des Angeklagten Si zegen das angegebene Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte SCEMW trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte SCHE in Fall Dip ien nicht beendigten Einbruchsversuch nit straefbefreiender Wirkung aufgegeben hat. Nach den Feststellungen lehnte der Mittäter Fengler aus Furcht vor Entdeckung (vgl. BGHSt 9, 48 ff) eine weitere Teilnahme ab. Weshalb der Angeklagte ScW, der die Tat vorgeschlagen hatte und der die Räumlichkeiten von einer früheren Tätigkeit her kannte, nun von dem noch nicht vollendeten Einbruch

-5-

abstand, hat der Tatrichter nicht geklärt. Es 1äßt sich deshalb nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß in diesem Fall § 46 Nr. 1 StGB zu Unrecht nicht angewendet worden ist.

Sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf» lie Strafkammer hat § 46 Nr. 1 StGB zwar auch im Pall WiWnicht ausdrücklich erwähnt; hier ergibt sich aber aus den Feststellungen eindeutig, daß die beiden Beschwerdeführer die Vollendung des begonnenen Einbruchs nicht etwa freiwillig aufgaben, sondern davon abstehen mußten, weil Anwohner sie und ihr Treiben bemerkt hatten.

Der angeführte Mangel zwingt dazu, auf die Revision. des Angeklagten Schmidt den Schuidspruch im Fall DW una den gesamten Strafausspruch gegenüber diesem Beschwerdeführer aufzuheben; denn es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß die Verurteilung im Fall DEEP die Bemessung der in den beiden anderen Fällen verhängten Einzelstrafen beeinflußt hat.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten Sci ebenso wie die des Angeklagten SB offensichtlich unbegründet:

Hübner Fischer Loesdau Mei Pikart