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BGH Urteil vom 04.08.1967 – 4 StR 279/67

4. Strafsenat

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2124 09€ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_279/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinrich H ED zu: WEB, sort geboren am 1343,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 258. Juli 1967 in der Sitzung vom 4. August 1967, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung des § 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG zu vier Monaten Gefängnis

verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, die Strafkammer habe den Zeugen Dieter Bew vereidigt, obwohl sich aus dem Sachverhalt ergebe, daß er der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig sei. Diese Rüge kann unerörtert bleiben, da schon die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

2. Die Verurteilung des Angeklagten ist nicht zu beanstanden, soweit die Strafkammer ihn wegen fahrlässiger Tötung der Doris KB una wegen Körperverletzung der Elke Mm, des FEW und des Kindes Hagp verurteilt hat.

Der Wagen VE, in dem die bei dem Unfall getötete Doris KEEEW saß, und vor ihm die Wagen Rem, VE und Dun standen als letzte Fahrzeuge einer größeren Stauung schon auf der rechten Fahrbahnhälfte, auf der der Angeklagte fuhr, als dieser noch weit zurück war. Auch der auf dem Trennstrich zwischen den beiden Fahrbahnhälften stehende Wagen Kr und die auf der linken Fahrbahnhälfte vor dem wagen ME nach links vorn gestaffelt stehenden Wagen Dr. TOD, Ham und Pr Hieiten bereits, als der Angeklagte noch erheblich weiter als 100 Meter von ihnen entfernt war {UA 8). Die Sichtweite des Angeklagten betrug bei diesig-nebligem; Wetter mindestens 100 Meter, sein Bremsweg bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h höchstens 90 Meter {UA 5). Die Entfernung von dem vordersten der vier

auf der Fahrbahnhälfte des Angeklagten zum Halten gekommenen Wagen, dem Wagen DW: bis zu dem Wagen Bei, der erst ganz kurz vor dem Unfal!. auf

der Standspur so zum Halten gekommen war, daß er noch ein Stück schräg in die Fahrbahn des Angeklagten hineinragte, betrug höchstens 40 Meter {UA 5}. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte, als er wegen des Wagens Be 60 Meter vor diesem bremste, nicht nur dem auf dem Trennstrich zwischen den beiden Fahrbahnhälften stehenden Wagen KrB; sondern auch den letzten der auf beiden Fahrbahnhälften stehenden Wagen,

dem Wagen MED auf seiner Fahrbahnhälfte und dem Wagen Dr: DEEP auf der Überholfahrspur schon so nahe gekommen war, daß er vor ihnen nicht mehr rechtzeitig zum Halten kommen konnte. Bei der Sichtweite von mindestens 100 Metern hätte er die auf beiden Fahrbahnhälften stehenden Wagen vor sich schon wahrnehmen können, ehe er wegen des Wagens Beil zu bremsen begann.

Die Strafkammer nimmt daher zutreffend an, daß der Angeklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit mindestens vor dem Wagen ME noch hätte anhalten können und daß es insoweit zu dem Unfall gekommen ist, weil er entweder nicht genügend achtgegebenen oder sich hat ablenken lassen.

3. Bedenken bestehen dagegen nach den bisherigen Feststellungen gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung der Insassen der Wagen Bes und KW; also der Eheleute BeiiB, des Kr und dessen Verlobten Fräulein KB:

Der Wagen Be var als letzter der an der Unfallstelle zum Halten gekommenen Wagen mit einer Ge-

schwindigkeit von mindestens 100 km’h auf der Überholfahrspur herangekommen, hatte eine Notbremsung vornehmen müssen und war auf der Suche nach einer Lücke von der Überholfahrspur schleudernd über die rechte Fahrspur hinüber auf die Standspur gewechselt.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe den haltenden Wagen Be erst auf eine Entfernung von 60 Metern gesehen, obwohl er ihn hätte eher sehen können; er habe daher nicht rechtzeitig und auch nicht scharf genug gebremst. Dabei übersieht sie, daß BeiiiEB möglicherweise erst gerade zum Stehen gekommen war, als der Angeklagte ihn vor sich sah. Wenn aber der Angeklagte den Wagen BeiiB erst auf eine Entfernung von 60 Metern vor sich sehen konnte, weil er sich vorher noch nicht an seinem Standort befunden hatte, so weit nicht zum Verschulden angerechnet werden; das plötzliche Hinüberwechseln eines auf der Überholspur herangekommenen Wagens Über die rechte Fahrbahnhälfte auf die Standspur ist ein auf der Autobahn so außergewöhnlicher Vorgang, daß der Angeklagte damit nicht zu rechnen brauchte. Ganz abgesehen davon wäre auch zu erörtern gewesen, ob nicht dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Fahrweise BeiiB: insoweit eine Schrecksekunde zustand.

Daß der Angeklagte sich nicht darauf berufen hat, Bei sei kurz vor ihm unter Kreuzen seiner Fahrbahn von der Überholspur auf die Standspur hinübergefahren, ist unerheblich. Einmal legen die Feststellungen des Urteils selbst diese Möglichkeit recht nahe. Zum anderen sieht die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt an, daß ihn kurz vor dem Unfall ein Wagen überholt und dabei die Lichthupe betätigt habe; es ist nicht auszuschließen, daß dieser Wagen der Wagen

Bei gewesen ist. Bei der Schnelligkeit, mit der sich die Ereignisse überstürzt haben, und angesichts der schweren Folgen, die der Unfall gehabt hat, ist es denkbar, daß der Angeklagte eine unmittelbar vor dem Unfall liegende Einzelheit des Geschehens nicht mehr in der Erinnerung hat.

Die Erwägung der Strafkammer {UA 8), wenn Beermann eine oder zwei Sekunden vor dem Angeklagten an seinem Standort eingetroffen sei, sei er im Blickbereich des Angeklagten gewesen, liegt neben der Sache. Wenn der Angeklagte den Wagen Beermann auf eine Entfernung von 60 Metern sah, für deren Durchfahren er schon bei gleichbleibender Geschwindigkeit drei Sekunden gebraucht hätte, kann Be ihn nicht erst innerhalb dieser Zeitspanne überholt haben.

Bei dieser Sachlage ist ein Verschulden des Angeklagten an der Körperverletzung der Eheleute Bee bislang nicht hinreichend begründet. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zur Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Eheleute BeB kommen, so müßte sie die Frage eines Mitverschuldens Bells eingehender erörtern, als dies bislang geschehen ist.

Steht aber auf Grund der bisherigen Feststellungen ein Verschulden des Angeklagten an der Körperverletzung der Eheleute Be nicht fest, so folgt daraus, daß bislang auch eine Fahrlässigkeit in Bezug auf die Körperverletzung des Kr unä des Fräulein Ku nicht nachgewiesen ist; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte ohne das Hindernis, das der Wagen Beil piläete, an dem Wagen Krfphätte vorbeifahren können.

- I -

Die Strafkammer hat -— zutreifend - alle dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als in Tateinheit stehend angesehen. Darum muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden, wenn auch, wie im einzelnen erörtert ist, die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung der Doris KB unä wegen fahrlässiger Körperverletzung in den Fällen MW. FEB und Ha kei-

nen Bedenken begegnet.

4. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Eheleute Beil kommen, so empfiehlt es sich, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, der wievielfachen fahrlässigen Körperverletzung sie den Angeklagten für schuldig hält.

Rotberg Börtzier Mayr Sanders Spiegel