Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 03.08.1967 – 4 StR 535/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF? 97 08°

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 535/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsangestellten Hermann Josef N (EEE aus OB. dort geboren ar EEE : 945.

wegen fahrlässiger Tötung u. 8.

Der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom ?5. Dezember ?967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

Neifer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung,

Bundesanwalt

WEB »ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Tr. EEE :u: EEE

ais Verteidiger,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Fevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden vom 3. August 1967

wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vierfacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Übertretung der §§ 9 Abs. 1 StVO, 21 StVG zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren ent-

zogen.

Die Revision des Angeklagten, die sich insbesondere gegen den Strafausspruch wendet, rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz ? StPO und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Urteilsgründe lassen die Umstände erkennen, die für die

fällt eine Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO,

2. Tie Sachrüze

in map Cr ern a Sen ar an Ga Aid msn am

a) Der Schuldspruch gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Feststellungen sind widerspruchsfrei getroffen; die Beweiswürdigung enthält keinen Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder den Grunäsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

b; Die Revision greift insbesondere den Strafausspruch an.

Sie wendet sich zunächst dagegen, daß die Strafkammer die cigenen Verletzungen des Angeklagten, scine noch .fortbestehende seelische Erschütterung durch den Unfall und die in der Hauptverhandlung gezeigte tiefe Reuc nicht strafmildernd berücksichtigt habe. Tas Urteil führt die Verletzungen, die der Angeklagte bei dem Unfall davongetragen hat, in allen Einzelheiten auf /UA 4). Es erscheint darum ausgeschlossen, daß die Strafkammer sie bei der Strafzumessung übersehen hat. Wenn sie sie in den Strafzumessungsgründen nicht mehr erwähnt, kann daraus allenfalls geschlossen werden, daß sie ihnen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens keine wesentliche Bedeutung für die Strafzumessung zugeschrichen hat. Das ist bei einem Vergleich der eigenen Verletzungen des Angeklagten

nit den übrigen außergewöhnlich schweren Unfallfolgen begreiflich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte noch an einer durch den Unfall hervorgerufenen seelischen Erschütterung leide und in der Hauptverhand-

lung tiefe Reue gezcigt habe, sagt das Urteii zwar nicht ausdrücklich. Es ist das aber so selbstverständlich, daß

es weder besonders hervorgehoben zu werden brauchte noch

von der Strafkammer als vesonderer Milderungsgrund erwogen werden mußte.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung behauptet, "er fahre außerhalb geschlossener Ortschaften immer mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h, bei Dunkelheit nie mit vollen Scheinwerfern, sondern immer mit Abblendlicht" (UA 8). Die Strafkammer hat diese Einlassung ais ein Zeichen für die mangelhaften theoretischen und praktischen Fahrkenntnisse des 'ngeklagten angesehen und bei der Strafzumessung gegen ihn verwertet. Das ist unbedenklich.

Zwar machte - und darauf weist die Revision zutreffend hin - die Persönlichkeit des Angeklagten, den das Urteil als "scheu" ,‚"etwas verängstigt" und "wenig Kontaktfähig" bezeichnet, ein Eingehen darauf erforderlich, ob seine Einlassung seiner wirklichen Einstellung entsprach. tine solche Prüfung hat die Strafkammer jedoch vorgerommen. Sie hat nicht übersehen, daß die Einlassung des Angeklagten "eine sehr gigenartige Einstellung als Kraftfahrer" verrät, sie aber als "ernsthaft" bezeichnet (UA 8), sich also mit ihr auseinandergesetzt, ersichtlich darum, weil der Verteidiger, wie er in der Revisionsbegründung (S. 3) vorträgt, bereits in der Hauptverhandlung ähnliche Ausführungen gemacht hatte, wie sie die Revisionsbegründung enthält. Daß der Angeklagte in der Hauptverhandiung unter der Wirkung von 3 Tabletten "Valium 5" gestanden habe, die er

vor und während der Hauptverhandlung zu seiner Beruhigung genommen habe, und die sich auf seine Verteidigung ausgewirkt hätten, ist ncues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug keine Berücksichtigung finden kann.

Die Erwägung, daß der Angeklagte "laufend Nachtfahrten mit scinem Pkw unternahm" \UA 8 unten}, steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß er keine große Fahrpraxis hatte, insbesondere mit dem erst im Dezember 1966 erworbenen Wagen bis zum Unfalltage nur etwa 3 000 km gefahren war (UA 3). Das Urteil stellt nämlich weiter fest, daß er seinen Wagen zu Berufszwecken oder zu Fahrten zum Arbeitsplatz nicht benutzte, sondern mit ihm nur ifleinere Fahrten am Wochenende und nach Feierabend durchführte. Da der Unfall sich am 2. März 1967 ereignete, konnte die Strafkammer davon ausgehen, daß dic Fahrten nach Feierabend, die in der Zeit von Dezember 1966, dem Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens, bis Anfang März 1967 lagen, "Nachtfahrten" im technischen Sinn, nämlich Fahrten in der Dunkolheit waren. Es ist darum auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend anrechnet, ihm sei trotz der laufenden Nachtfahrten "offensichtlich" nicht bekannt gewesen, wie sich der Führer eines Kraftfahrzeugs beim Befahren einer Kurve in der Dunkelheit und hei Gegenverkehr - zu ergänzen wäre noch: sowie auf regennasser Fahrbahn - zu verhalten habe. In dem Gebrauch des Wortes "offensicht- . lich" liegt keine Unsicherheit in den Feststellungen, son- : dern der Hinweis auf eine für die Strefkammer ganz klare - Tatsache, an der sie nicht zweifelt. Mangelnde Fahrkenntnisse dürfen als Straferschwerungsgründe gewürdigt werden. Es ist bei der Frage nach der Fahrlässigkeit als solcher anerkannt, daß der ungewandte und unerfahrene Fahrer eine größere Sorgfalt aufwenden muß als der geübte; insbesondere erhöht mangelnde Erfahrung im nächtlichen Fahren die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Fahrers zu stel-

len sind. Wenn nun ein Fahrer, auch mit geringer Fahrpraxis, die für das Fahren bei Nacht geltenden Regeln

in einer so hervorstechenden Weise verletzte wie der Angeklagte, dann liegt darin einoe besondere große Fahrlässigkeit, die sich straferschwerend auswirken durfte ‚vgl. BGH VRS 5, 609).

Die Strafkammer wirft dem Angeklagten weiter ‘UA 9 oben) eine Reihe von Umständen vor, die sein Zuschnellces-Fahren in ihrer Häufung als besonders vorwerfbar erscheinen lassen: Tas sind die Tatsachen, daß er ortskundig ist, die Strecke zwischen Osterburken und Adelsheim kennt und sie bei Nacht auch schon gefahren war und trotzdem bei regennasser Fahrbahn, ihm bekannten gelährlichen Kurvenverlauf, bei Dunkelheit, angesichts seiner geringen Fahrpraxis und der fehlenden Vertrautheit mit dem verhältnismäßig kurze Zeit in seinem Besitz befindlichen Wagen mit einer Geschwindigkeit von - mindestens - 70 km/h gefahren ist. Hierin liegt kein Rechtsfehler. Unerheblich ist es dabei, ob ihm an der Unfallstolle bei Nacht und nasser Fahrbahn bereits cinmal ein anderes Fahrzeug entgegen gekommen war.

c) Bestand hat auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren. Zur Begründung weist die Strafkammer in wesentlichen auf "die außergewöhnlichen Umstände dieses Falles" {UA 9) hin. Damit hat sie die Ausführungen zur Strafzumessung weitgehend zum Inhalt der Begründung für die Dauer der Maßregel gemacht. Durch diese Bezugnahme wird die vom Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis mit der höchsten zeitigen Sperrfrist geforderte (zuletzt Urteil vom

13. Oktober 1967 - 4 StR 315/67 - ; nähere Begründung im vorliegenden Fall ersetzt. Dice in Bezug genommenen Strafzumessungsgründe geben genügend Hinweise auf die für die Dauer der Entziehung vor allem entscheidende Persönlichkeit des Täters, insbesondere seine Gefährlichkeit im Straßenverkehr.

Rotberg Mayr Sanders

Hürxthal Neifer