Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 13.10.1967 – 4 StR 315/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2124 087 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
nn un mn
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Josef M ED zus DEE dort geboren an 940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Autostraßenraubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (en
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. März 1967 insoweit aufgehoben, als der Verwaltungsbehörde untersagt wird, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 23. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
ee
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich um die Dauer der Sperrfrist handelt. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verfehlung eines Angeklagten so schwer wiegt, daß die Entziehung der Fahrcerlaubnis oder, wenn der Täter nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt erscheint, ohne daß näher auf die Persönlichkeit des Täters eingegangen zu werden braucht, so muß doch die Länge der Sperrfrist jedenfalls dann näher begründet werden, wenn sie auf die zeitige Höchstdauer bemessen wird. Da der Gesetzgcber dem Tatrichter für diese Sicherheitsmaßnahme außer der Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung der Sperre auf Lebenszeit allgemein einen bestimmten Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung gestellt hat, muß angenommen werden, daß die Anwendung des zeitigen Höchstmaßes für solche Fälle vorbehalten bleiben soll, die - falls nicht Entziehung oder Sperre auf Lebenszeit geboten ist - unter Berücksichtigung aller für die Fristbestimmung maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der Gesamtpersönlichkeit des Täters, scines Vorlebens und seines früheren Verhaltens im
Straßenverkehr einc besonders strenge Maßnahme zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit erfordern (BGHSt 5, 168, 177 = VRS 6, 21, 28; BGH VRS 8, 456, 460; 16. 350; 22, 35, 37; 29, 15). Das Gewicht der Tat allein kann dabei nicht entscheiden. Vielmehr kommt es darauf an, wielange dic Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Ansicht des Gerichts voraussichtlich bestehen wird, wobei unter Umständen auch aus der Art des Verschuldens Schlüsse gezogen werden können (BGHSt 15; 393, 397; BGH VRS 7, 301, 303; 8, 456, 460; 20, 430, 4532; 21, 262).
Die kurze und formelhafte Begrünäung der Straikammer 1&ßt die im Hinblick auf die Anordnung einer Sperrfrist von fünf Jahren notwendige Erörterung aller für die Fristbestimmung in Betracht kommenden Gesichtspunkte, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten vermissen. Die Strafkammer hat insbesondere nicht gewürdigt, daß sich aus dem Urteil selbst Umstände ergeben, die eine mildere Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten gestatten, Sie hebt selbst hervor, daß der zur Tatzeit unbestrafte Angeklagte nicht den Eindruck eines bedenkenlosen Rechtsbrechers macht (UVA 10), daß ihm die Straftat persönlichkeitsfrend zu sein scheint (UA 12), daß der Tatplan nicht von ihm stammt und daß er bei der Ausführung der Tat nicht der aktive Teil gewesen ist, sondern sich zu ihr von dem früheren Mitangeklagten GB n=t verieiten lassen (UA 12).
f
Dieser Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung, soweit die Strafkemmer der Verwaltungsbehörde untersagt hat, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahr-
erlaubnis-züT erteilen.
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal