Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 02.08.1967 – 4 StR 295/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 026 BUNDESGERICHTSHOF
4_S3tR 295/67
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Walter Gm, ohne
festen Wohnsitz, geboren an WW 1924 in si zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges.
Dr
Der 4. Strafsenat des Bundeszgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verteidigers des Angeklagten in der Sitzung vom 2. August 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4.4pril 1967 im Strafausspruch einschließlich der Feststellungen zum Rückfall aufgehoben.
in diesem Umfang wird die Sache zu nsuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Betruges richtet, wird sie verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall zu einem Jahr und sechs konaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges richtet.
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sie ist dagegen begründet, soweit sie den Strafausspruch betrifft, da sich die Voraussetzungen des strafschärfenden rückfalls nach § 264 StGB nicht vollständig aus den Urteilsgründen ergeben. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, ob und wann der Angeklagte die durch Urteil des vchöffengerichts Bochum vom 11. Jarmar 1965 (3 Is 32/64) verhängte Strafe verbüßt hat. Daß der ingeklagte schon früher wegen Betruges im Kückfall bestraft worden ist, machte eigene Feststellungen des Landgerichts zu den HKückfallvoraussetzungen nicht entbehrlich.
„it dem Strafausspruch ist auch die Anordnung der Unterbringung aufgehoben. Über sie muß das Landgericht daher neu entscheiden.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel