Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 02.08.1967 – 2 StR 384/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 2072 047

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Wolfgang Sebastian r GE aus

KO , geboren am EEE 1914 in DE zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof rw als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. April 1967 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.

Tie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler ergeben.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Strafkamner hat § 20 a Abs. 1 StGB angewendet, dessen förmliche Voraussetzungen auch gegeben sind. Jedoch enthält die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten Unklarheiten, auch Übertreibungen, die nicht bloß sprachlicher Natur sind, sondern die Sache betreffen. Die Strafkammer sieht offenbar die Gewohnheitsverbrechereigenschaft des ’ngeklagten in den eigentlichen Verführungstaten nach § 175 a Nr. 3 StGB verwirklicht und innerhalb dieser wieder nur in den gegenüber Kindern und "Jugendlichen" begangenen Verbrechen. In der Gesamtbewertung berücksichtigt sie aber alle vier Verurteilungen des Angeklagten. In der Tat, die der ersten Verurteilung vom 7. Februar 1958 (I a der Urteilsgründe) zugrunde lag, zeigt sich zwar deutlich der gleichgeschlechtliche Hang, der gerade infolge des übermäßigen Alkoholgenusses zum Durchbruch kam; ob sich der Angeklagte

aber über das Alter des jungen Mannes, den er verführen wollte, eine Vorstellung gemacht hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die zweite Verurteilung vom 9. April 1953

(I b) betrifft überwiegend Taten gegenüber erwachsenen Männern (einfache Unzucht, Beleidigung auf unsittlicher Grundlage) und hat nur eine versuchte Verführung eines 17-23ährigen zum Gegenstand. Der dritten Verurteilung vom 11. Juni 1961 (I c) liegt ebenfalls ein Vergehen nach § 175 StGB mit einen Strichjungen zugrunde, über dessen Alter nichts angegeben ist. Schwerwiegend ist allerdings die letzte Verurteilung von 7. Dezember 1961 (I dä). Unter den damaligen sechs Opfern befanden sich zwei Kinder im Alter von 10 und 1? Jahren. Tie Jetzt abzuurteilenden Taten hat der Angeklagte mit Jungen im Alter von 14 Jahren begangen; jedoch ist es in keinem Fall zur Vollendung gekommen. Soweit die Strafkammer schließlich auf die "Rückfallhäufigkeit" abstellt, ist sie nicht darauf eingegangen, daß der Angeklagte sich seit der letzten Strafverbüßung über zwei Jahre straffrei gehalten hat.

Indessen braucht der Senat über diese Bedenken gegen die Verurteilung nach § 29 a StGB nicht abschließend zu entscheiden. Der Strafausspru:h muß aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.

Die Strafkammer hält dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens nach § 51 Abs. 2 StGB zugute. Diese Erwägung hindert zwar nicht die Würdigung nach § 20 a StGB, wie die Revision selbst einräumen muß; die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB läßt aber - im Gegensatz zum Falle des Versuchs - nach § 44 Abs. 3 StGB die Möglichkeit zu, die Mindeststrafe des § 20 a Abs. 1 StGB von einem Jahr Zuchthaus bis auf ein Viertel (drei Monate Zuchthaus = vier Monate fünfzehn Tage Gefängnis) zu ermäßigen; denn hier "bildet die besondere geistige Beschaffenheit des Täters, nicht die Eigenart der Tat selbst, den Grund für die Ermäßigung der Strafe" (PGH in NW 1957, 1932 im Anschluß an RGSt 72,326;

zum Versuch BGH in NJW 1956, 1078; RGSt 71, 15). Daß sich die Straikammer dieser Möglichkeit bewußt war, ergibt sich nicht aus dem Urteil (vgl. UA S. 12 Mitte).

Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch eine weitere Straf. zumessungserwägung. Strafschärfend ist berücksichtigt, daß der Angeklagte nach der Verbüßung der Zuchthausstrafe im Jahre 1964 "nichts unternommen hat, durch psychotherapeutische oder sonstige ärztliche Maßnahmen, insbesondere Kastration, deren nicht geringe Erfolgsaussichten ihm bekannt waren, seine Triebhaftigkeit behandeln zu lassen". Der schwerwiegende Eingriff einer Entmannung, der übrigens in seiner Erfolgsaussicht gerade bei Hompsexuellen zweifelhaft ist: (vgl. Langelüddeke, Die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern 136%

S. 60),muß, selbst wenn man ihn für zulässig hält, ganz der freien Entschließung des Angeklagten überlassen bleiben; an die Ablehnung der Maßnahme oder auch nur an eine bloße Gleichgültigkeit ihr gegenüber nachteilige Folgen für den Angeklasten zu knüpfen, geht schon aus diesem Grunde nicht an.

Auf den geschilderten Mängeln beruht der Strafausspruch.

Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Baldus Kirchhof Meyer Henning Baungarten