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BGH Urteil vom 31.07.1967 – 1 StR 648/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_648/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Josef WB ::: Su: 2>- boren am D :925 in Ku zur zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 19. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter»

Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof u

in der Verbandlu

ver! UNn&s

UG Staatsanwalt EEE bei üer Verkündung . als Vertreter der Bundesanvaltschaf 3

Justizangestellter > Ic als Urkundsbeamter der Geschäftoste 9

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Würzburg vom 31. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründes

Der Angeklagte wurde nach einem Wortwechsel von seinem Nachbarn Egon Kgprit dem gezackten Hals einer zerbrochenen Bierflasche angegriffen. Trotz mehrerer erlittener Schnittwunden im Gesicht und Rücken, am Hinterkopf und Ellbogen hielt er sich in seiner Kampfesweise zurück und beschränkte sich auf Abuchrmaßnahmen. Er forderte KB vicderholt vergeblich auf, die Angriffe einzustelten und den Flaschenhals fortzuwerfen. Im Laufe des Kampfes behielt der Angeklagte schließlich die Oberhand unä konnte den ihm körperlich unterlegenen Gegner am Boden niederbalten. Im Bestreben, den Streit zu beenden, ließ er ihn aufstehen. KB Arang aber mit der Drohung: "Ich. spalte Dir den Schädel auf!" wieder gegen den Angeklagten ein und trat auchdie dabei stehende Frau Helene FW in die Teistengegend, so daß sie sich unter einem Wehschrei krümnte. Als der Angeklagte diese Mißhandlung seiner Verlobten, die mehrfach am Unterleib operiert worden war; benerkte, versetzte er seinem Gegner in Wut und maßloser Empörung einen wuchtigen Faustschlag an den Kopf. Kg verlor das Gleichgewicht und schlug mit dem Hinterkopf hart auf den betonierten Boden auf. Der Angeklagte gab sodann seinem Gegner nochmals mit der flachen rechten Hand eine Ohrfeige. Ka verstarb an den Folgen der beim Aufschlag erlittenen Hirnschädigune.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt, Der Angeklagte rügt mit. seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

-4A-II.

Das Urteil hält der Sachrüge nicht stand; denn für den Fausthieb, der allein den Tod des Egon Ki verursacht hat, ist die Anwendbarkeit des § 53 StGB nicht einwandfrei ausgeschlossen. Nach. den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Notwehrlage. Der Tatrichter meint jedoch, der tödliche Schlag sei nicht nit Verteidigungswillen, sondern nur noch zur Vergeltung geführt worden. Insoweit ist das Urteil widersprüchlich. Das Schwurgericht stellt einerseitg fest, daß der Angeklagte schlagartig jeden Gedanken an Abwehr oder Verteidigung aufgab und in der Wut über die seiner Braut zugefügte Mißhandlung "nur noch an sofortige Vergeitung dachte" (UA S. 12, 13). Im Gegensatz hierzu führt es aus, 'däß er den Faustbieb in "automatischer Reaktion" blitzartig, blindlings und "ohne Überlegung" führte (UA S. 12 unten).

Es widerspricht aufgrund der festgestellten Sachlage auch der lLebenserfahrung, daß der Angeklagte jeden Verteidigungswillen aufgegeben haben soll. Denn er hielt seinen Gegner zur Abwehr des mit dem Flaschenhals ge-

_ führten Angriffs noch am Handgelenk fest, als er zu dem blitzartigen Faustschlag ausholte. Er befand sich also tatsächlich weiterhin in der Verteidigung. "Wut und maßlose Empörung", in die der Angeklagte wegen der Hißhandlung seiner Braut geriet, mögen seinen Verteidigungswillen überdeckt haben (BGHSt 3, 194, 198; 5, 245, 247). Daß sic ihn völlig beseitigten, bedurfte bei der gegebenen Sachlage eingehender Darlegung.

Das Schwurgericht will den Angeklagten insoweit an seiner früheren Einlassung festhalten, er habe sein Kanpf-

motiv sowie scine Kampfesweise geändert und nur in Wut, Empörung und unüberlegter Rascrei zugeschlagen. Wenn es hieraus folgert, der Beschwerdeführer habe also in Vergeltungsabsicht statt mit Verteidigungswillen gehandelt (UA S. 16), so ist dabei überschen, daß alle diese Gründe den Verteidigungswillen nicht ausschließen, sondern neben ihm, in cinem Motivbündel, bestehen können.

Nach allem ist Notuchr bisher nur für den zweiten Schlag (mit der Hand) - einwandfrei verneint.

In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls bei der Frage, ob mildernde Umstände nach. § 228 StGB vorliegen, der Vortrag der Revision bierzu zu berücksichtigen sein.

“ Hübner Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer