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BGH Beschluss vom 26.07.1967 – 4 StR 210/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 07 070

4_StR_219/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Joscf _N vg 2:0 DB zchboren am 1935 in h

2. den Maschinenbaumeister Josef ae aus um geboren am 1923 in ’

F

wegen Übertretung der Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsorädnung

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung dcs Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 1967 beschlossen:

Dice Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung in cigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe§

wis ale, Bu an Ma mn men mu sun mus ann abe dee

Das Amtsgericht Dillingen a.d.Donau hat die Angeklagten u.a. wegen Übertretungen nach § 7 Abs. 1 StVO, § 36 Abs. 2 StVZ20, § 21 StVG zu Geldstrafen verurteilt. Der bei der Firma "m in DEE 215 Fahrer angestclite Angeklagte Tg war am 28. März 1966 mit einem Lastzug dieser Firma von einer Polizeistreife angehalten und überprüft worden. Dabei war festgestellt worden, daß an dem linken hinteren Zwillingsreifen des Zugwagens das Profil des inneren Rceifens ganz abscfahren war und das des äußeren Reifens an einzelnen Stellen nicht mehr die vorgeschriebene Tiefe von 1 mm hatte. Der Anscklagte AB var der für die Erfüllung der Halterpflichten verantwortliche Angestellte der Firma "ri. Er hattc das beanstandete Fahrzeug am 22. März 1966 dem Technischen Überwachungsverein zur Untersuchung gemäß § 29 StVZO vorgeführt. In dem Untersuchungsbericht ist als geringer, in Bälde zu behebender Mangel u.a. vermerkt; "Reifen vorne und hinten links erneuern" sowie: "Vollzugsmitteilung bis April 1966 erforderlich".

Das Baycrische Oberste Landesgericht beabsichtigt, dic Revisicnen der Angeklagten zu verwerfen. Nach seiner Ansicht 148t die in § 29 Abs. 3 StVZO in Verbindung mit Abschnitt B ur. 8 Abs. 1 der Anlage VIII zur StVZO getroffene Regelung, worach die bei einer Untersuchung gemäß § 29 StVZO festgestellten Hängel, soweit sie das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher zachen, innerhalb einer vom Prüfer zu bestimmenden angemessenen Frist zu beseitigen sind, das sich aus § 7 Abs. 1 StVO ergebende Verbot, unvorschriftsmäßige Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu benutzen, nicht schlechthin unberührt. Es komme darauf an, ob der Mangel dem Halter oder dem Führer des

raftfahrzeugs schon vor der technischen Untersuchung bekannt war oder hättc bekannt sein müssen. In diesem Falle werde

das Benutzungsverbot des § 7 Abs. 1 StVO allerdings nicht dadurch vorübergehend aufgehoben, daß der Prüfer eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzt. Bei schuldloser Unkenntnis @cs Halters, bzw. Führers von dem Mangel, wenn dieser also erst durch die technische Untersuchung aufgedeckt wird, bewirke dagegen die Fristsetzung, daß das Fahrzeug trotz des Mangels bis zum Fristablauf weiterbenutzt werden dürfe. Da gegen dic Auffassung des Amtsgerichts, die Angeklagten hätten den unvorschriftsmäßigen Zustand der Reifen bei Beobachtung der ihnen obliegenden Sorgfalt schon vor der Untersuchung crkennen können und müssen, keine rechtlichen Bedenken bestünden, seien sic zu Recht verurteilt worden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht meint jedoch, seine Rechtsansicht über das Verhältnis des § 29 Abs. 3 StVZO zu § 7 Abs. 1 StVO weiche von der dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1966 (VRS 31, 135 = HIW 1966, 1277) zu Grunde liegenden ab. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVYG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Kraftfahrzeug, an den bei der Untersuchung nach § 29 StVZO ein Mangel festgestellt worden ist, auch innerhalb der zur Beseitigung

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des Mangels gesetzten Frist nicht weiterbenutzt werden darf, wenn es sich wegen des Mangels in vorschriftswidrigem Zustand befindet und der Halter diesen Zustand bereits vor der Untersuchung. gekannt hat oder hätte kennen müssen.

Dice Voraussetzungen für cine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 GVG liegen indessen nicht vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Vorlegungsfragce weder ausdrücklich noch stillschweigend entschieden. Sein Urteil vom 16. Februar 1966 hatte einen vom vorliegenden in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt zum Gegenstand. Der Halter cincs Müllabfuhrwagens hattc bei der Untersuchung nach § 29 StVZO keine Früfplakette cerhalten, weil an dem Fahrzeug Zusatzschlußleuchten ohne die nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2, 70 Aks. 1 Nr. 2 StVZO (nicht nur in Hessen) erforderliche Ausnahmcegenchnigung angebracht waren. Eine Frist zur Beseitigung des Mangels war ihm jedoch, soweit die veröffentlichten Entscheidungsgründe erkennen lassen, nicht gesetzt worden; er hat nachträglich dic Ausnahmegenehmigung auf Antrag erhalten. Dem Urteil ist ferner nicht zu entnehmen, daß der Fahrzceughalter schon vor der Untersuchung wußte oder hätte wissen müssen, daß zusatzschlußleuchten nur mit besonderer Genehmigung angebracht werden dürfen. Bei diesor Sachlage hat sich das Oberlandesgericht nur mit der Frage befaßt, ob die Weiterbenutzung eines Fahrzeugs, das bei_der Untersuchung keine Prüfn»lakette erhalten hat, strafbar ist. Diese Frage hat cs verneint. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu entscheidende Frage hat es sich nicht gestellt. Im vorletzten Absatz der veröffentlichten Urteilsgründe hat ces zwar ausgeführt, der Fahrzeughalter, der nach der technischen Untersuchung wegen festgestellter Mängel keine Prüfplakettc erhalten habe, verstoße mit der Weiterbenutzung erst dann gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO, wenn die Mängel nicht in der vcn Prüfer gesetzten Frist bescitigt worden sind. Dieser

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Satz war aber, wie schon die einleitenden Worte "im übrigen" erkennen lassen, nicht Entscheidungsgrundlage. Ihm kann überdies nicht entnommen werden, daß das Oberlandesgericht die darin zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht auch für den Fall vertreten wollte, daß der Mangel dem Halter schon vor der Untersuchung bekannt war oder bekannt sein mußte, Dice Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts,bei Zugrundelegung der von ihm zur Vorlegungsfrage vertretenen Rechtsansicht hätte das Oberlandesgericht Frankfurt den Angeklagten nicht freisprechen dürfen, findet in dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt keine Stütze.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist somit nicht gehindert, dic beabsichtigte Entscheidung selbst zu treffen.

Der Beschluß entspricht der Stellungnahme des Gencralbundesanwalts.

Rotberg Börtzler . Mayr Sanders Spiegel

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