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BGH Urteil vom 26.07.1967 – 2 StR 151/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 072 037

IM NAMEN DES VOLKES

e_232_1a1/81 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Günter L ED cu: +. geboren am EEE 1939 in u. zur Zeit in dieser

Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. W2,11ms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win üer Verhandlung, Staatsanwalt GE ei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtsho SED

aus ED

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. Oktober 1966, soweit auf Einziehung erkannt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Oktober ?966 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der wiederholt wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte unternahm Ende Juni 1965 zusammen mit cinen gewissen Va» eine Diebesfahrt, bei der es zu mehreren versuchten und vollendeten einfachen und schweren Diebstählen kam. Die Strafkanmer hat all diese Einzelhandlungen als eine Tat im Rechtssinne bewertet, den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und "die tei der Tat gebrauchten Werkzeuge" eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmli- | chen und sachlichen Rechts; sie bleibt im wesentlichen erfolg- : los.

I. Verfahrensbeschwerde.

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1. Die Strafkammer trat, nachdem sie über das Urteil beraten hatte, nochmals in die mündliche Verhandlung ein, um gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, daß möglicherweise Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat in Betracht komme. Die Revision behauptet einen Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO, weil die Strafkammer sodann vor der Urteils-. verkündung nicht nochmals beraten habe. Die Rüge ist nit | Rücksicht auf die vorliegenden dienstlichen Äußerungen der Mitglieder der Strafkammer und dem Umstand, daß der erwähnte Hinweis nach § 265 Abs. i StPO weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten Anlaß zu zusätzlichen Äußerungen gab, offensichtlich unbegründet.

2. Das gleiche gilt für die Rüge eines Verstoßos gegen § 267 Abs. 1 StPO.

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1. Der allgemeine Entschluß des Angeklagten und seines Mittäters WI, fortlaufend eine Reihe von Dicbstählen zu begehen, ohne daß sogleich nähere Vorstellungen über den Gegenstand der einzelnen Taten, insbesondere auch über Tatort und Tatzeit bestanden, genügte nicht den Erfordernissen eines Gesamtvorsatzes, wie ihn die Annahme einer fortgesetzten Handlung voraussetzt (vgl. BGHSt 1, 313; 15, 268, 271). Indessen beschwert die rechtsirrige Verurteilung wegen eines fortgesetzten schweren Tiebstahls statt mehrerer versuchter und vollendeter einfacher und schwerer Diebstähle den Angeklagten nicht.

2. Die unter II, 4 der Urteilsgründe behandelte Tat bezog sich, wie die Stellung dieses Abschnitts in der Urschrift der Urteilsgründe außer Zweifel setzt, wo sie hinter dem ersten Absatz des Abschnitts II, 3 steht und der restliche Teil des Abschnitts II, 3 sodann mit "zu 3.)" gekennzeichnet ist, auf einen Verbandskasten, der nachträglich dem unter II, 2 der Urteilsgründe bezeichneten Pkw entnommen wurde. (Bei der Fertigung der Abschrift wurde "zu 3.)" offenbar irrtümlich dahin gedeutet, daß die angeführten Absätze gänzlich zu vertauschen seien, während in Wirklichkeit nur der Hinweis "zu 3.)" vorgesetzt werden sollte.) Die vollständige Wegnahme des Pkw hatten die Angeklagten im Falle II, 2 der Urteilsgründe aufgegeben, weil das Lenkradschloß die Benutzung des Fahrzeugs verhinderte. Unter diesen Umständen ist unbedenklich, daß das Landgericht die spätere Wegnahme des Verbandskastens als besondere woitere Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes gewertet hat.

3. Nicht haltbar ist es jedoch, daß die Strafkammer in Fall II, 6 der Urteilsgründe einen schweren Diebstahl nicht nur gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern auch nach 8 243 Abs. ? Nr. 7 StGB angenommen hat. Denn es fehlt an Feststellungen, denen das Merkmal des Einschleichens im Sinne der gebotenen einschränkenden Auslegung entnommen werden könnte [vgl. BGHSt 9, 253). Doch berührt dies den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls, der im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, in Ergebnis nicht. Da eine bestimmtere Aufklärung im Sinne einer Anwendbarkeit des 8 243 Abs. * Nr. 7 StGB nicht zu erwarten ist, kann die Verurteilung mit der sich aus der Nichtanwendung des § 243 Abs. ?1 Nr. 7 StGB ergebenden Tinschränkung bestehen bleiben.

4. Fine Beeinflussung der Strafhöhe durch den irrig herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkt des Einschleichdiebstahls ist mit Rücksicht auf den Gesamtumfang des Tatgeschehens zu verneinen. Was die Revision sonst im einzelnen zur Strafzumessung vorbringt, greift nicht durch. Insbesondere vermag der Senat die behaupteten sachlichen Widersprüche nicht anzuerkennen. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß die teilweise übersteigerte Ausdrucksweise in den Urteilsgründen stört. Doch ist daraus ellein ein die Revision begründender Mangel nicht abzuleiten.

5. Nicht bestehen bleiben kann lediglich die Einziehungsanordnung, weil der oben wiedergegebene unbestimmte Urteilsausspruch auch aus den Gründen nicht ergänzt werden kann und außerdem jede Feststellung über das Figentum des Angeklag ten

an den nicht näher bezeichneten Dicbesverkzeugen fellt. Allein in diesem geringfügigen, für die Kostenentscheidung unbeachtlichen Umfang mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

6. Der letzte Satz des Urteilsausspruchs beruht auf dem Berichtigungsbeschluß von 27. Juli 1967.

Baldus wWillms Meyer

Henning Baumgarten