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BGH Urteil vom 21.07.1967 – 4 StR 98/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2107 067 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Ernst HB zus TO zeucren an GEB 1925 in Th (Rumänien),

wegen fortgesetzten Betruges.

- 2.

Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzurg vom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundcsrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen vom 19. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Tetruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

8 60 Nr. 3 StPO verbietet nur die Vercidigung solcher Zeugen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. Daher durfte das Landgericht von der Vereidigung des Zeugen Kurt Me richt mit der Begründung abschen, dem Zeugen sei in einem früheren Strafverfahren ein ähnlicher Tatvorwurf im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schreibmaschinen und dem Abschluß von Heimarbeitsverträgen für die Firmen Zr una I@Wscnacht worden, wie hier den Angeklagten. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, daß der Zeuge in irgendeiner Form an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen wärc. Dadurch, daß der Zeuge nicht vereidigt worden ist, ist somit § 59 StPO verletzt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Mindestens die Feststellung, NgBB Habe seine Mitarbeit für die Firma Kris eingestellt, weil er gegen deren Werbemethoden Bedenken bekommen habe, seht auf die Aussage des Zeugen zurück. Diese Feststellung hat aber ersichtlich zu der Überzeugung der Strafkammer beigetragen, der Angeklagte habe die von ihm geworbenen Schreibmaschinenkäufer bedingt vorsätzlich getäuscht, indem er ihnen bestimmte Zusagen über die mittels Heimarbeit für die IAW zu erzielenden Verdienste gemacht habe. Die Verfahrensrüge muß daher zur Aufhebung des Urteils mit den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen führen.

Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge geben Anlaß zu folgenden Hinweisen:

Sollte es auf den genauen Wortlaut der Heimarbeitsverträge ankommen, so wird sich ihre förmliche Verlesung nach § 249 StPO empfehlen. Dem Verteidiger bleibt es überlassen, in der neuen Hauptverhandlung auch die Verlesung der in der Revisionsbegründung angeführten weiteren Schriftstücke zu beantragen.

In sachlichrechtlicher Hinsicht wirüd das Landgericht unter Berücksichtigung der Ausführungen in BGHSt 16, 321 nochmals prüfen müssen, ob die getäuschten Käufer durch den Erwerb einer Schreibmaschinc einen Vermögensschaden erlitten haben. Da sie für den Kaufpreis einen Gegenwert erhalten haben, sind sie nicht allein deswegen an ihren Vermögen geschädigt, weil der erwartete Verdienst aus Heimarbeit ganz oder zum Teil ausblieb.

Sachlichrechtlich bedenklich sind auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite. Diese gehen davon aus, daß dem Angeklagten die Fragwürdigkeit seiner Zusagen über den aus Heimarbeit zu erwartenden Verdienst bewußt gewesen sei. Diese Feststellung verträgt sich zwar möglicherweise mit der unwiderlegt geblicbenen Einlassung des Angeklagten, er sei davon überzeugt gewesen, daß genügend Heimarbeit vorhanden sei. Das Bewußtsein von der möglichen Nichterfüllung der Zusagen ist jedoch nicht gleichbedeutend mit bedingtem Täuschungsvorsatz, wie das Landgericht anzunehmen scheint (UA Seite 23, letzter Satz), sondern bcgründet für sich allein höchstens den Vorwurf bemwußter Fahrlässigkeit. Der Angeklagte hat die Unrichtigkeit seiner Versprechungen nicht schon deshalb "billigend in Kauf ge-

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nommen", weil er demit rcechnete, daß sie sich nicht erfüllen würden. Die Feststellungen enthalten überdies einen Wide spruch: Tas Landgericht nimmt bedingten Vorsatz an, sagt aber bei der rechtlichen Würdigung (UA Scitce 26), der Angeklagte habe wider besseres Wissen Zusagen hinsichtlich der zu erwartenden Nebenverdienstc gemacht.

Rotberg Mayr Spiegel Die Bundesrichter

Dr.Sanders und Hürxthal

sind beurlaubt und können

deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg