Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.07.1967 – 4 StR 317/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9107 065 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_ StR 317/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Versicherungsinspektor Rudolf W (EEE aus DEE, zevoren ar BEE 1950 ir. SEE,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt Win der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. a bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellterg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. März 1967 mit..den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzacht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht die Niederschriften des Ermittlungsrichters und der Kriminalpolizei vom 12. August 1966 zum Zweck der Beweiserhebung über frühere Geständnisse des Angeklagten verlesen hat. Die Rüge ist begründet. Das Protokoll des Ermittlungsrichters lautet, soweit es für die Entscheidung erheblich ist, wie folgt:
(Der Beschuldigte) erklärte:
Ich bin am 12.8.1966 in Datteln von der Pol.
zu den mir gemachten Vorwürfen vernommen worden. Die in Datteln vor der Pol. gemachten Angaben sind richtig. Sie sind mir heute nochmals vorgelesen worden. Ich mache sie zum Gegenstand meiner heutigen Vernehmung.
V. Us Bo
Durch diese Art der Niederschrift wird eine eigene, dem §§ 136 entsprechende Vernehmungstätigkeit des Richters nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Der Richter hat den Beschuldigten zur Sache zu vernehmen, Seine Tätigkeit dient der Sachaufklärung und darf sich nicht darauf beschränken, dem Beschuldig- | ten die Niederschrift über eine vorangegangene polizeiliche Vernehmung vorzulesen. Legt der Beschuldigte vor dem Ermittlungsrichter ein Geständnis ab, so ist das Protokoll wegen § 254 StPO ein wichtiges selbständiges Beweismittel in dem nachfolgenden Strafverfahren. Daher darf sich, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, die Vernehmungsniederschrift nicht darauf beschränken, auf eine polizeiliche Niederschrift Bezug zu nehmen. Vielmehr muß mindestens der wesentliche Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache sagt, in dem richterlichen Protokoll selbst oder in einer unter Mitwirkung des Richters aufgenommenen kurzschriftlichen Anlage enthalten sein. Andernfalls darf die Niederschrift und die zu ihrem Bestandteil erklärte polizeiliche Niederschrift in der Hauptverhandlung nicht gemäß §§ 254 StPO zum Beweise eines früheren Geständnisses verlesen werden (BGHSt 6, 279;
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7, 73). An dieser Rechtsprechung, die ihren Niederschlag
auch in den Richtlinien für das Strafverfahren gefunden hat (RiStV Nr. 36 Abs. 4 in der seit 1. Januar 1967 geltenden, Nr. 34 Abs. 4 in der früheren Fassung), ist uneingeschränkt festzuhalten. Ob zwischen der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ein längerer oder nur
ein kurzer Zeitraum lag, ist dabei unerheblich. Wenn sich
der Beschuldigte bei der Vernehmung durch den Richter unter Hinweis auf seine Angaben bei der Polizei weigert, zur Sache auszusagen, so ist diese Erklärung aufzunehmen. Ob eine solche Erklärung noch als richterliches Geständnis gewertet werden kann, ist Tatfrage. Macht jedoch der Beschuldigte vor dem Richter Angaben zur Sache, so muß wenigstens der Kern seiner Aussage niedergeschrieben werden, damit aus der Niederschrift selbst erkennbar wird, ob er auch vor dem Richter in voller Kenntnis der Bedeutung und des Beweiswertes einer richterlichen Vernehmung sein Geständnis aufrechterhalten wollte.
Diesen Anforderungen genügt die richterliche Niederschrift vom 12. August 1966 nicht, weil ihr sachlicher Inhalt ausschließlich durch Hinzunahme des in ihr in Bezug genommenen Polizeiprotokolls zu erkennen ist. Daher durfte sie nicht nach § 254 StPO verlesen werden. Da das Urteil auf dem durch die Verlesung eingeführten früheren Geständnis des Angeklagten beruht, muß es auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden.
Das Landgericht kann durch Vernehmung des Ermittlungsrichters und des Polizeibeamten Beweis über die früheren Aussagen des Angeklagten erheben, Ferner bietet sich die Vernehmung der Personen als Zeugen an, denen die Tochter des Angeklagten über dessen angebliche Verfehlungen Mitteilungen gemacht hat.
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Auf die weitere Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Vernehmung der Tochter des Angeklagten und die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage ihrer Glaubwürdigkeit ° erforderlich sind.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Bundesrichter Hürxthal ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg