Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 19.07.1967 – 2 StR 285/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaler Joachin N ED zus 1, geboren um MEMEEEEEE 1939 in SEM, zur Zeit in

Untersuchungshaft in dieser Sache,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt GE >: : der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof GENE | GEREEEEEEEEEREID

als Verteidiger,

Justizangestellter uw

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf von 23. Novenber 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Nechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchunsshaft seit dem 253. Novenber 1966 wird, soweit sie drei “lonate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von ltechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schweren Rückfalldiebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. seine Revision, welche die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Bekanntgabe der am 19. Juni 1962 vom Jugendschöffengericht in Düsseldorf - 3 Ls 34/62 - verhängten Strafe schon deshalb zu Unrucht, weil der Angeklagte seinen Viederaufnahmeantrag in dieser Sache am 16.9.1964 zurückgenommen hat (Bl. 238 R dA. 3 Ls 34/62).

2. Die Rüge, daß Beweisamträge unzulässig abgelehnt worden seien, ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sagt, um welche Anträge es sich handeln soll. Im Ssitzungsprotokoll sind keine abgelehnten Beweisamträge verzeichnet.

3. Der gegen das Landgericht erhobene Vorwurf, es habe die Widersprüche zwischen den Aussagen des kLitangeklagten KW una des Zeugen SW nicht aufzuklären versucht, kann nur als Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 „tPO angesehen werden, da solche \idersprüche aus dem Urteil selbst nicht ersichtlich sind. Indessen ist diese Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil weder die den Mangel enthaltenden Tatsachen noch die für dessen Behebung geeigneten Beweismittel angegeben werden.

4. Das Landgericht durfte die Straftaten, welche der Angeklagte erst nach der abzuurteilenden Tat begangen hat, zur Beweiswürdigung heranziehen (BGH Urt.v. 10.Januar 1957

-4-

- 4 St 478/56), da deren Sachverhalt mit zulässigen Beweismitteln festgestellt wurde. Die anderweite “echtshängigkeit hinderte nicht ihre Berücksichtigung bei der Feststellung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren. Rügen, die der Angeklagte in diesem Zusammenhang selbst schriftlich erhoben hat, sind unbeachtlich, da sie der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form ermangeln. Sie wären auch in der

sache erfolglos geblieben.

5. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Insbesondere ist auch die Beweiswürdigung rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht hat sich hierbei hauptsächlich auf die kEinlassung des Hitangeklagten Keestützt. Da das Urteil zahlreiche Gründe für dessen Glaubwürdigkeit anführt, ist es ohne Bedeutung, daß in diesen Zusammenhang ein einzelner Umstand herangezogen wird, der nur auf der Bekundung des KÜP seıpst beruhen kann.

Baldus Willms Kirchhof Henning Baumgarten