Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 17.07.1967 – 2 StR 270/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 026 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 270/67 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz SD zu: CHE 0: KO. geboren arı EEE 194: ir u.
wegen schweren Raubes.
Der 2. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO in der Sitzung vom 17. Juli 1967 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn von 5. Dezember 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen»
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, begangen im Zustand erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gcfängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolgs
Im Urteil heißt es: "Die Kammer sah indessen bei dem Angeklagten mildernde Umstände als vorhanden an f§ 250 II, § 51 II, § 44 III StGB), so daß von einer Mindeststrafe von einem Jahr Geföngnis auszugehen ist" {UA S. 6). Die Mindeststrafe beträgt jedoch nicht ein Jahr Gefängnis nach § 250 Abs. 2 StGB, sondern bei Heranziehung der 88 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB drei Monate Gefängnis. Die Strafkammer ist daher von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen, wobei sie noch ausführt, die Mindeststrafe
sei zu erhöhen. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand; auf das weitere Revisionsvorbringen braucht nicht eingegangen zu werden»
Baldus willims Kirchhof Henning Baumgarten