Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 11.07.1967 – 1 StR 250/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Th u ne
m URTEIL
in der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Hubert R EEE aus KB, schoren am EB 1916 in nd Krs. Mi zur Zeit in Untersuchungshaft,
PZ
u wegen Diebstahls i.R..
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, u... Bundesanwalt un | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt IE 0 Tas als Verteidiger, J ustizangestellter I] als Urkunäsbeamter ‚der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die ‚Kosten des Beeitanittele, an das Landgericht
Degen 3 Dupüng
Das. Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen zweier Verbrechen des einfachen Rückfalldiebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil des Antsgerichts Illertissen vom 2. November 1966 - DIs 5/66 - verhängten "Gesamtstrafe von |
4 Monaten Gefängnis" zu einer neuen Gesamtstrafe von 3 Jahren 53 Monaten Zuchthaus und 2 Tagen Haft verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:
Vor allem beanstandet die Revision die Ablehnung eines vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrags auf Hinzuziehung eines Sachdes Angeklagten. Die ! hierin liegende Rüge. eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO ist allerdings ‚unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt noch die Tatsachen ausreichend bezeichnet, die seiner Ansicht nach die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (vgl. BGHSt 3, 213). Dagegen ist die von der Revision in diesem Zusammenhang zugleich erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ordnungsgemäß vorgetragen und auch begründet.
. Die Strafkammer legt dar, daß sich hinsichtlich | der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keine Zweifel ergeben hätten. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrechtmäßige seines Tuns einzusehen.
rung des Gelddiebstahle durch den \ festgestellten Alko-
| ‚konsum (etwa 4:bis 5 Flaschen Bier) weder ausge- „schlossen noch erheblich vermindert gewesen. In der
Beweisaufnahne hätten sich auch keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte infolge eines im Jahre 1964 erlittenen Schädelbasis-
bruches oder aus sonstigen Gründen an einem geistigen Defekt gelitten haben könnte.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen, weil sie den festgestellten Besonderheiten des Tatgeschehens nicht erkennbar Rechnung tragen. So erörtert der Tatrichter nicht, was den Angeklagten eigentlich dazu bewog, sich nach | Durchführung und Aufdeckung des Gelddiebstahls elf Tage langin unmittelbarer Nähe des Bestohlenen. versteckt zu halten und in seinem Versteck - jedenfalls nach seiner Einlassung - aur von "Kartoffeln und Wasser" zu leben, obwohl es bei der Nähe der Grenze wahrscheinlich leicht möglich gewesen wäre, sich mit dem erbeuteten Geld - wenigstens vorübergehend - an einen entfernteren Ort in Sicherheit zu bringen. Das Urteil gibt auch keine Erklärung dafür, warum der Angeklagte zum Zwecke der Heimfahrt von einem Gaststättenbesuch ein Fahrrad stahl, obwohl er zur Hinfahrt ein Fahrrad ‚seines Arbeitgebers - ohne dessen Erlaubnis - benutzt, aber "vermutlich" irgendwo Stehengelasse Latte. Ebensowenig machen die Urteilsgründe verständlich, was den Angeklagten dazu veranlaßte, aus einer Gasthaustoilette Handtücher zu stehlen. Aus alledem ergibt sich ein derartig eigenartiges Verhalten des Angeklagten, daß die Strafkeamner gedrängt war; der. ‚Frage seiner Zurechnungstähigkeit besondere Aufmerksamkeit - zu widmen. Hier-
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zung unter den gegebenen Umständen aringende ‚Veranlassung, einen Sachverständigen zu hören. Die Verteidigung hatte einen dahingehenden Antrag bereits vor der Hauptverhandlung gestellt | (Schriftsatz vom 13.12.1966) und in der Verhandlung wiederholt. Daß die Strafkammer die Frage eines möglichen Einflusses der
Verletzung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus eigener Sachkunde beurteilen konnte, legt
das Urteil nicht dar. Solche Ausführungen waren aber auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte bereits vor 1964 Diebstähle begangen hatte und weil der Gelddiebstahl mit Umsicht und Geschick ausgeführt wurde. Denn ein geistiger Defekt konnte sich z.B. darauf beschränkt haben, das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu beseitigen oder erheblich zu vermindern. Möglicherweise kam auch dem festgestellten Alkoholgenuß in Verbindung mit der erlittenen Schädelverletzung mehr Bedeutung zu, als die Strafkammer aus eigener. Sachkunde beurteilen Konnte.
Auf dieser mangelnden Aufklärung beruht auch die Verurteilung im ganzen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Gericht auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit aller Taten verneint hätte.
Das Urteil der Strafkammer ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird für den Fall einer erneuten Verurteilung bemerkt, daß die vom Amtsgericht Illertissen verhängten Einzelstrafen einzubeziehen wären [vgl. BGHSt 12, 99):
ee DT
Seibert Kirchhof Loesdau Mai Pikart