Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 30.06.1967 – 2 StR 333/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2080 025: BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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in der Strafsache
gegen
den Lackicrer Hans S GB :u: Tin Kreis MB or: geboren an EEE 1933:
wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Februar 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen
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Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls im Rückfall richtet. Dagegen kann mit Rücksicht auf die Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat die volle strafrechtliche Verantvortlichkeit des Angeklagten mit der Begründung be-Jaht, daß eine erhebliche Verminderung der Zurechnungs-
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sind. Kann das Gericht die uneingeschränkte Überzeugung hiervon nicht erlangen, so muß es nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgehen, mag auch ein noch so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit gegen eine solche Verminderung sprechen.
Zwar 1&äßt hier die geringe Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration - auf S. 4 UA ist von 1,4 %0, auf S. 5 UA von 1,2 %o die Rede - es nahezu ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte bei Begehung des Diebstahls in seiner Einsichtsfähigkeit oder in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Der Senat muß diese Entscheidung jedoch dem Tatrichter überlassen.
Willnms Meyer Henning Müller Baumgarten