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BGH Urteil vom 21.06.1967 – 4 StR 227/67

4. Strafsenat

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2117 058 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_227/67 URTEIL in der Strafsache

gegen

den Dreher Hartmut 2 Ep zu: KEEP: geboren am EEEEE> 1944 in amp.

wegen versuchter Gewaltunzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Mai Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt We in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GW bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte Kleve vom 2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die auswärtige große Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht !§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 43 StGBi zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet.

Nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nur die Gewalt tatbestandsmäßig, die der Täter anwendet, um den bereits begonnenen oder den erwarteten Widerstand der Frau zu brechen. Es wird also vorausgesetzt, daß die Gewalt vom Täter angewendet wird, um entweder unmittelbar den Widerstand gegen die unzüchtige Handlung zu überwinden oder um die Frau dazu zu bringen, daß sie eine weitere Gegenwehr als zwecklos aufgibt und die unzüchtige Handlung duldet {RGSt 63, 227; 64, 113, 115/116; BGHSt 17, 1, 3, 5; BGH bei Dallinger MDR 1953, 147; BGH NJW 1953, 1070} »

0b schon darin eine Gewalt - in der Form der sog. vis compulsiva - gefunden werden könnte, daß der Angeklagte seinen Kraftwagen so neben einem Baum zum Halten gebracht hat, daß das Mädchen die rechte Wagentür nur einen Spalt breit öffnen und unter größten Schwierigkeiten entkommen konnte, braucht nirht untersucht zu werden. Denn das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, diese Art des Haltens sei nur zufällig geschehen und nicht in seinen Vorsatz aufgenommen worden, nicht als unglaubhaft und widerlegt bezeichnet.

: Daß der Angeklagte zweimal die Schulter des Mädchens umfaßte und dessen Oberkörper auf sich zu zog, mag als Gewalt anzusehen sein. Das angefochtene Urteil 1äßt aber nicht erkennen, daß der Angeklagte durch dieses Vorgehen den Widerstand des Mädchens brechen wollte, daß er es ihm auf diese Weise unmöglich machen wollte, sich zu wehren. Der Satz, er habe den Oberkörper des Mädchens deshalb auf sich zugezogen, um ihn "in eine Stellung zu bringen, die

ihm die Ausführung der Handlungen" - der Küsse

und der Berührung der Brüste und des Körpers - "]eichter ermöglichte", 1äßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte nur bequemer die beabsichtigten Handlungen ausführen wollte und daß er immer noch hoffte, das Mädchen werde doch noch freiwillig zu einem gewissen Liebesspiel bereit sein. Dafür könnte seine Bemerkung sprechen, "sie solle sich nicht so anstellen, ihr Freund werde nichts davon erfahren". Auch die Tatsachen, daß das Mädchen zu einer recht heftigen Gegenwehr im Stande war und daß der Angeklagte die Ohrfeigen, ohne seinerseits noch zudringlicher zu werden, hinnahnm und das Mädchen durch den Türspalt entkommen ließ, sprechen nicht gerade dafür, daß der Angeklagte nit Gewalt einen Widerstand des Mädchens hätte brechen oder verhindern wollen.

Tatbestandsmäßig ist die Anwendung von Gewalt nicht, wenn der Täter die Frau durch die anfangs ausgeübte Gewalt lediglich in eine Lage ver- „setzt oder versetzen will, in der er erwartet, sie werde ohne Nachwirkung der Gewalt nunmehr freiwillig in die unzüchtigen Handlungen einwilligen, ohne infolge der bisherigen Gewalt einen weiteren Widerstand als zwecklos anzusehen. Die Entscheidung BGH NJW 1953, 1070 besagt nichts Gegenteiliges ’so auch Schönke/Schröder StGB 13. Aufl. § 177 Rz. 4. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso zu verstehen wie bei § 177 StGB; nur das Ziel des Täters, im einen Falle die Vornahme unzüchtiger Handlungen , im anderen Falle die Vollziehung des Beischlafs, ist bei beiden Vorschriften verschieden).

Wenn nicht feststeht, daß der Täter zu dem Zweck Gewalt angewendet hat oder mindestens anwenden wollte, um durch diese Gewaltanwendung entweder unmittelbar den Widerstand der Frau zu brechen oder die Frau dazu zu veranlassen, einen Widerstand als aussichtslos zu unterlassen, so kann er nicht wegen eines Versuchs des Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft werden.

Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur Nachprüfung unter den aufgezeigten Gesichtspunkten an das Landgericht zurückverwiesen werden. Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der Beleidigung schuldig gemacht hat.

Zu bemerken ist, daß auch gegen eine der bisherigen Strafzumessungserwägungen rechtliche Bedenken bestehen. Bei einem kurz vor der Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftat gerade 22 Jahre alt gewordenen jungen Menschen kann nicht davon gesprochen werden, daß er "erst!" sechs Jahre vorher, damals im Alter von 16 Jahren, bestraft werden mußte und daß die damals bewilligte Bewährungszeit "erst" etwa 2 1/2 Jahre vor der jetzigen Tat ablief. Zwar darf der Umstand, daß der Täter sich schon einmal strafbar gemacht hat, zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Aber gerade umgekehrt, als das Landgericht meint, verdient Beachtung, daß der junge, noch in der Entwicklung ste-

hende Mensch sich sechs Jahre lang,und zwar auch 2 1/2 Jahre über das Ende seiner Bewährungszeit hinaus straffrei geführt hat.

Sanders Börtzler Mayr Mai Hürxthal