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BGH Urteil vom 20.06.1967 – 5 StR 752/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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\ BUNDESGERICHTSHOF

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Rudi 5 EEEEEEEEEED ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am uiiMMEED 1951 in SCEEEEEEEEEEEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: RW u.a. -

wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug

Der 5,Strafsenat Ges Bundlesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30,Jsxruar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt 5 als Vorsitzender, Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dxr,Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter, Bundeserwalt Dr in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin au: ED

als Verteidigerin, Justizotersekretär >

als Uxrkundsbeatzter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Su» wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Juni 1967 1. im Schuldspruch wegen Besitzes von Diebeswerkzeug,

2. in allen Strafaussprüchen gegen den Beschwerdeführer einschließlich der angeordneten Einziehung

mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkamner desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

-— Von Rechts wegen -

Soweit der Beschwerdeführer in zwei Fällen auf Grund wahldeutiger Feststellungen wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist, halten die Schuldsprüche den größtenteils nur tatsächlichen und daher unzulässigen Angriffen der Revision stand.

1, Die in der Revisionsbegründung bezeichneten Beweiserhebungen brauchten sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Die behauptete Beschränkung des Fragerechts des Angeklagten (§ 240 StPO) ist nicht bewiesen, Auf sie könnte die Revision auch nur dann gestützt werden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger einen Gerichtsbeschluß nach § 238 Abs.2 StPO herbeigeführt hätte, Das ist nicht geschehen.

2. In dem zweiten Falle rügt die Revision zu Unrecht, daß die Strafkammer nicht Genußmittelentwendung nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB angenommen hat. Außer Genußmitteln wurden etwa 150 DM und eine Arbeitsjacke gestohlen. Dies alles, also nicht nur Sachen der in § 370 Abs.1 Nr.5 StGB bezeichneten Art, hat der Angeklagte, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, entweder allein oder als Mittäter mit anderen gestohlen, falls er nicht nur Hehler des halben Pfundes Neskaffee und der zwei Rollen Kekse war, Für Hehlerei scheidet § 370 Abs.1 Nr.5 StGB deshalb aus, weil er nur für Diebstahl und Unterschlagung, nicht für andere strafbare Handlungen gilt.

II.

Die Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug (§ 245a Abs.1 StGB) kann jedoch nicht bestehenbleiben, Denn nach den Urteilsgründen läßt sich nicht die Möglichkeit

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ausschließen, daß der Angeklagte bei einem der wahlweise festgestellten schweren Diebstähle den Meißel, das Stemmeisen und den Schraubenzieher gebraucht hat und deren Verwendung zu solchen Zwecken erstmalig für die Fahrt vom

10. bis 12.Dezember 1966 vorgesehen hatte, Dann wäre der Besitz dieses uneigentlichen Diebeswerkzeugs nur Vorbereitungshandlung des schweren Diebstahls und ginge als bloße Gefährdungstat in ihm auf.. Es läge Gesetzeseinheit vor. Eine selbständige Handlung hätte das Landgericht jedoch nit

Recht angenommen, wenn der Angeklagte den Meißel, das Stemneisen und den Schraubenzieher. schon in früherer Zeit zur Verwendung bei irgendwelchen anderen als gerade den Diebstählen auf der Fahrt vom 10. bis 12.Dezember 1966 angeschafft oder bestimmt hatte oder wenn er sie auf dieser Fahrt zu Diebeszwecken mitführte, aber nicht gebrauchte oder wenn er sie zwar bei den jetzt abgeurteilten schweren Diebstählen benutzte, aber nach deren tatsächlicher Beendigung noch gewillt war, dasselbe Werkzeug auch bei irgendwelchen künftigen Diebstählen zu verwenden. Solche Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen.

IIl.

Die nach § 20a Abs.1 StGB geschärften Strafen von je zwei Jahren Zuchthaus wegen Diebstahls oder Hehlerei müssen aufgehoben werden. Die Strafkammer zieht als förmliche Voraussetzungen die Verurteilungen vom 23.Juni 1958 und 12,Novenber 1964 heran, teilt aber nicht die Sachverhalte, die ihnen zugrunde lagen, in den wesentlichen Zügen mit (BGH MDR 1957, 562). Schon aus diesem Grunde ist nicht erkennbar, ob die damaligen Taten im Sinne der Entscheidung BGH NJW 1967,1621 "symptomatisch" waren. Die Gesamtwürdigung besteht überwiegend aus formelhaften Wendungen. Die Hehlerei an einen halben Pfund Neskaffee und zwei Keksrollen überschreitet

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-5.

mindestens nicht ohne weiteres den Rahmen der bloßen Kleinkriminalität, für die eine Strafschärfung nach § 20a StGB nicht in Betracht kommt,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei in zwei Fällen

zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht

wiederholt zu werden.

Schmidt Schmitt Dr.Börker

Kersting Herrmann