Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 31.05.1967 – 2 StR 116/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_116/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Friedrich M EB aus VE; dort geboren am EB :so:;

wegen Untreue u.&.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstel\e,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Mai 1966 wird

I. Das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt in den Fällen: A 1 d der Urteilsgründe „Gustav E 4 a (Dr. Hubert a /A.E. M {Erbengemeinschaft L y, 8ais 13 a ee 14 a Erbengemeinschaft Margarete und CB), 20 a {Dr. Co; ; B iSammelkonto 1957}, w: (Erbengemeinschaft Co) mit Ausnahme der Entnahme von 1.000.- DM am 17. Mai 1957,

Dı Ko), 2 a (Bankhaus Gebrüder KB wit Ausnahme des Erlöses aus Ankauf MediB 2 „jedoch nur hinsichtlich des Geschädigten

F. ECM),

6 a

II. das Urteil im übrigen dahin ergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen Mo |Eröffnungsbeschluß Nr.33},

Bürgschaft FW und Darlehen FB : Eröffnungsbeschluß Nr. 39 und 41) auf Kosten der Staatskasse

freigesprochen ist. ill. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit sie nicht nach I und II der Staats-

kasse auferlegt sind.

Von Rechts wegen

en

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis sowie zu 8 000 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

Der Angeklagte hat seit 1956 als Prokurist und Leiter des Bankhauses Gebrüder KWWw in Ro) GEB „ach übernanme der Firma durch die Deutsche Effekten- und Wechselbank in TE a.

1. Februar 1961} als Handlungsbevollmächtigter der VE: Filiale äieser Bank und als Prokurist der Investitions- und Treuhand-GmbH. in Vin einer Tochtergesellschaft der Effektenbank, fortlaufend bei der Verwaltung von Miethäusern und der Vermittlung von Verkäufen verwalteter Hausgrundstücke für die Hauseigentümer eingehende Zahlungen nicht auf die Hausverwaltungskonten oder - im Ver-Kaufsfalle - auf die Abwicklungskonten, sondern auf "fingierte" oder seiner ausschließlichen Verfügung unterstehende Konten verbuchen lassen, die Originalbelege beseitigt und über die Eingänge verfügt. Er hat weiter Hausverwaltungskonten mit Beträgen vor allem aus falschen Handwerkerrechnungen belastet, zu diesem Zweck ihm überlassene, zum Teil blanko unterschriebene Rechnungsforuulare insbesondere

der Schlosserei Heß nit nicht entstandenen Reparaturkosten ausgefüllt und sich die Beträge von der Bank in bar auszahlen lassen. Schließlich hat er von ihm verwaltete Wertpapiere der Bank oder von Kunden der Bank eigenmächtig zum Teil veräußert, über

Bezugsrechte aus den Papieren verfügt, auch sonst Abhebungen zum Nachteil von Bankkunden vorgenommen oder anderweit über deren Konten verfügt.

Te er

Im Gegensatz zur Anklageschrift und zum Eröffnungsbeschluß geht das Urteil davon aus, daß alle Einzeltaten des Angeklagten in Fortsetzungszusanmenhang stünden. Diese Annahme trifft indes nur auf die Fälle der sogenannten "fingierten Heggprechnungen" zu, die hauptsächlich in Teil C der Urteilsgründe geschildert sind. Hier ist der Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung ivel. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167} dargetan; denn der Angeklagte hat sich bei der Ausnützung der ihm überlassenen Rechnungsformulare der Schlosserei He una des ihm ebenfalls zur Verfügung stehenden Firmenstempels von Anfang an das Gesamtergebnis seines Tuns in den wesentlichen Grundzügen der künftigen Tatgestaltung vorgestellt. In allen übrigen Fällen ist nur die unbestimmte Absicht des Angeklagten festgestellt, die Bankkunden bei sich bietenden Gelegenheiten zu schädigen. Ein solcher "Fortsetzungsvorsatz" reicht nicht aus, die Taten zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden. Dies gilt auch, soweit ein und derselbe Kunde mehrmals geschädigt wurde.

Infolge der irrtümlichen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sind Einzeltaten in die Verurteilung mit einbezogen worden, deren Strafverfolgung nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist. Die Nachprüfung dieses Verfahrenshindernisses hat folgendes ergeben:

Der Durchsuchungsbefehl des Ermittlungsrichters vom 11. Mai 1962 \Bd. I Bl. 30 d.A.) hat die Verjährung derjenigen seit dem 12. Mai 1957 begangenen Taten unterbrochen, in denen sich der Angeklagte fingierter Konten {Teil A der Urteilsgründe}, fingierter Handwerkerrechnungen {/C} und sonstiger Mittel zu unberechtigten Entnahmen ’E} bedient hat. Die Einzeltaten aus diesen Tatgruppen vor dem genannten Zeitpunkt sind - mit Ausnahme der Hergertfälle -— verjährt. Die unter "Sammelkonto 1957" in Teil B zusammengefaßte Straftat vom 13, November und 31. Dezember 1957 ist ebenfalls verjährt, da sie weder vom Durchsuchungsbeschluß noch von den weiteren richterlichen Handlungen im Jahre 1962 {Beschlagnahmebeschlüsse vom 22. Juni 1962 I, 45 d.A.}, Haftbefehl vom 28. Juni 1962 (I, 56 d.A.), Haftprüfung vom 18. Juli 1962 (I, 123, 124 d.A.‘ erfaßt wurde. Auch die mit der Verwaltung von Wertpapieren zusanmenhängenden strafbaren Handlungen :D: waren damals noch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Soweit sie jedoch seit dem 2. September 1959 begangen sind, erstreckt sich darauf die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 1. September 1964, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde ;IV, 135 d.A.)e

Der Senat hat in I des Urteilsspruches die Fälle aufgeführt, deren Verfolgung verjährt ist, und das Verfahren insoweit eingestellt. Die Kosten dieses Teils des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last { § 467 Abs. 1 StPO).

Il. Der Schuldspruch wegen Untreue, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung ist nicht zu be» anstanden.

Die Strafkammer nimmt weiter an, daß sich der Angeklagte eines in Tateinheit damit begangenen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Bank- und Geschäftskunden schuldig gemacht habe. Der Betrugstatbestand ist jedoch nach den Feststellungen nur im Falle C 3 (Erbengeneinschaft Hp und Ce verwirklicht. In den übrigen Fällen sind die Voraussetzungen des Betruges nicht dargetan; insbesondere fehlt eine Vermögensverfügung der Getäuschten, durch die ein zusätzlicher Schaden entstanden sein könnte. Durch die Nichtgeltendmachung von Schadenersatzansprüchen, worauf die Strafkammer abstellt, werden diesc Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt.

Der Schuldspruch braucht indes nicht geändert zu werden, da nach Ausscheidung der verjährten Taten die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs den Angeklagten nicht mehr beschwert und jedenfalls ein in Tateinheit mit der Untreue begangener Betrug festgestellt ist.

In den Einzelfällen Möge, Bürgschaft Tg und Darlehen FW iNr. 33, 39 und 41 des Eröffnungsbeschlusses) hat die Strafkammer dem Angeklagten eine Schuld nicht nachweisen können. Da Anklage und Eröffnungsbeschluß von selbständigen Taten ausgehen, ist der Angeklagte in diesen Fällen freizusprechen gewesen ‚vgl. BGH in NJW 1952, 432 Nr. 29). Der Senat hat die Urteilsformel insoweit ergänzt.

Der Ausspruch der {sehr milden) Strafe wird

weder durch die Einstellung des Verfahrens in Einzelfällen.

noch- : durch die andere Beurteilung hinsichtlich des Betruges berührt. Auch verjährte Taten wirken sich,

wenn der Täter sein strafbares Tun in nichtverjährter Zeit fortgeführt hat, strafschärfend aus. Soweit zur Verurteilung wegen Betruges der Schuldumfang einzuschränken war, ist dies für den Strafausspruch ebenfalls ohne Bedeutung, weil der Tatrichter der Strafzumessung keinen zusätzlichen Betrugssehaden zugrunde gelegt hat.

Baldus Kirchhof Meyer Henning Müller