Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 30.05.1967 – 5 StR 191/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR 191/67 114 065
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Maurer Edgar H wm zu: om, geboren am MED 195: ir. ap,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrer Heinrich He GE aus Te
Kreis Bi. geboren or GES 933 :: sm : rei: Don.
- Sachbezeichnung: : Com ı
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten He und Hei gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26.Mai 1966 werden auf Kosten dieser Beschwerdeführer verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte Hein wesen schweren Diebstahls in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen verurteilt worden ist.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte Hg u einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte gg: tragen.
Diesem Angeklagten wird die nach dem 26.Mai 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
EAN de i. Die Revision des Angeklagten Hewerhept nur die allgemeine Sachrüge, Diese führt zur Berichtigung des
Urteilsspruch®s, h&t abei im übrigen keinen Erfolg.
Nach den Entscheidungsgründen ist der Beschwerdeführer He :=2cn scaweren Tiebstahls in einem Falle (Nr.15 - UA S.9) und wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen (Nr.17, 18, 29 und 31 - UA 8.9/10, 14-16 und 16/17) verurteılt worden; das ergibt sich auch aus der Zusammenfassung auf seite 26 UN und aus den Strafizumessungsgründen auf Seite 31 TA. Es beruht daher auf einem ofrTenbare: Versehen, wenn tie Formel diesem Beschwerdeführer "schweren Diebstahl in vier Fällen" zur Last legt. In entsprechender Anwendung es % 354 Abs.lL StPO hat der Senat von sich aus den Urteilsspruch berichtigt.
2. Auch die Revision des Angeklagten How Arinst nicht durch.
Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen;
die Sitzungsniederschrift, deren Änderung abgelehnt worden
ist, widerlegt das tatsächliche Vorbringen dieses Beschwerdeführers. Seins sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind, soweit sie die Beweiswürligurg als solche bekämpfen, unzulässig, im
übrigen offensichtlich unbegründet.
3. Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte Hg u einer Gesamtstrafe von nur zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, Die im Falle
Nr,34 wegen schweren Diebstahls im Rückfall verhängte Einzel-
strafe von zwei Jahren Zuchthaus hätte nämlich gemäß § 74 Abs.1 StGB erhöht werden müssen.
4 -
In Übereinstimmung nit dem Antrage der Bundesanwaltschaft hat ier Senat die gesetzlich niedrigste Gesanmtstrafe (§ 19 Abs.2 StGB) für angemessen erachtet und den Gesamtstrafausspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs.1l StPO).
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting