Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 26.05.1967 – 4 StR 158/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 048 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 158/67 URTEIL
nn mn un en
in der Strafsache
. gegen
den Gartenbauarbeiter Karl-Heinz
aus TE 2sboren an
zur Zeit in Untersuchungshaft,
I 1935 in DB:
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des _ Landgerichts Essen vom 11. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten "in einer Heil- und Pflegeanstalt'" angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwicesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in übrigen wegen schweren Rückfalldiebstahls und wegen Fahrens ohne Führerschein unter Einbeziehung zweier weiterer Strafen
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zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und scine Unterbringung "in einer Heil- und Pflegeanstalt" angeordnet. Ferner hat cs die Verwaltungsbelörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen, und ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet. das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zun Teil Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte eine Verletzung des § 265 Abs. 1 und 2 StPO geltend. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, daß seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden könne. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist das in der Tat nicht geschehen. Der Hinweis wäre indes erforderlich gewesen, weil er sich weder aus der gerichtlich zugelassenen ‘Anklage noch aus dem Eröffnungsbeschluß ergab (BGH NJW 1964, 459; vel. ferner BGHSt 2,.85 und 18, 288). Dieser Mangel führt. zur Aufhebung des Urteils, soweit es sich um die Maßregel handelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung insoweit auf dem Unterlassen des Hinweises beruht.
Mit Rücksicht auf die Fassung der Urteilsformel (richtig dagegen UA 14) sieht sich der Senat voranlaßt zu bemerken, daß § 42 b StGB nicht von der "Unterbringung in einer Heilund Pflegeanstalt", sondern von der "Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" spricht. 2. Die Einzelangriffe der Sachrüge erschöpfen sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die in der Revisionsinstanz unzulässig sind.
Eine Nachprüfung des Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
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Das gilt auch hinsichtlich des Strafausspruchs. Die Strafkazmer bezeichnet den Angeklagten zwar als einen gefährlichen Verbrecher und einen Gewohnheitsverbrecher. Sie verurteilt ihn aber nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aus § 20 a StGB. Das beschwert ihn nicht. Die Frage der Zubilligurg mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StPO hat dic Strafkammer ausdrücklich erörtert und in aus Rechtsgründen nicht angreifbarcen Erwägungen verneint. Sie hat auch nicht übersehen, daß sie die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB mildern konnte; denn "bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten festgestellt, daß er im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gehandelt hat",
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel