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BGH Urteil vom 26.05.1967 – 4 StR 113/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

a_s88_ 12101 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Gärtner Franz-Ichann IB (auch genannt: Hans

und Johannes Tg tzw. I) zus KB /xrei: rg EB: zevoren ar ED 195: 1: sum /Kreis

wegen Meineids u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt aD

als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. November 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen, die auch über

die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Meineids und der Unterschlagung freigesprochen, ihn aber wegen versuchter Anstiftung zum Meineid mit acht Monaten Gefängnis bestraft. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat cs ihm durch die Urteilsformel auf zwei Jahre aberkannt, während es in den Gründen des Urteils heißt, daß die Dauer dieses Verlustes drei Jahre betragen solle.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

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1. Daß in der Hauptverhandlung nicht der Anklagesatz, sondern daß die beiden Eröffnungsbeschlüsse vom 22. Dezember 1964 und 9. Februar 1965 verlesen worden sind, entspricht der Übergangsvorschrift des Art. 14 Abs. 9 des an 1. April 1965 in Kraft getretenen StPÄG vom 14. Dezember 1964 (BGBl. I 1067).

2. Aus dem Urteil (UA S. 9/10 und 12/13) ergibt sich, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei seiner Vernehmung zur Sache zu dem Vorwurf der versuchten Anstiftung des Paul MB zchört worden ist und daß er dabei seine frühere Behauptung aufrecht erhalten hat, er sci mit MB an 6. Januar 1964 auf dem Grundstück Bongartz gewesen und Tg habe die dort liegenden

Geräte gesehen. Das wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob etwa bei dieser Vernehmung der "Brief!" des Angeklagten vom 11. September 1964 (Bl. 37/38 d.A.), der seinen Antrag auf Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und die Begründung dafür enthält, im Weg des Vorhalts, der keiner Protokollierung bedurfte, in die Verhandlung eingeführt worden ist.

Daß das Schreiben, obwohl es in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, im Urteil seinem wesentlichen Inhalt nach angeführt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 11, 159). Auf den Wortlaut des Briefes kam es überhaupt nicht an; sein Inhalt entspricht, soweit er für den Anklagevorwurf Bedeutung hat, vollkommen den vor und in der Hauptverhandlung gemachten Bekundungen des Angeklagten.

3, Die Rüge, das Landgericht habe den Zeitpunkt der "Kontaktaufnahnme!" zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen MW: ier nach der Feststellung des Urteils "etwa im September 1964!' stattgefunden hat, nicht näher geprüft, ist als Aufklärungsrüge unzulässig. Darauf, der Tatrichter habe den Angeklagten und die in der Hauptverhandlung vernormenen Zeugen nicht erschöpfend genug gehört, kann in der Regel, so auch hier, eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 17, 351, 352/353). Weitere Beweismittel als den Angeklagten sowie scine Ehefrau und Paul Mg: die alle in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, benennt die Revision nicht.

Außerdem ist nicht ersichtlich, weshalb für das Gericht die zuverlässige Teststellung, ob der Angeklagte

schon vor oder erst nach der Absendung des Briefes vom 11. September 1964 mit MB Fünlung aufgenommen hatte; von entscheidender Pedeutung hätte sein müssen. Das Urteil läßt übrigens erkennen, daß das Gericht auch dieser Frage nachgegangen ist. Es ist festgehalten (UA S. 12), daß der Angeklagte nach seiner Behauptung den Zeugen MB "im Sommer 1964" angesprochen und gefragt hat, ob er "Zeuge spielen" wolle. Der Verteidiger trägt in der Revisionsbegründung selbst vor, daß “> in der Hauptverhandlung erklärt hat, dieses Herantreten des Angeklagten sei "im Oktober 1964" geschehen. Mit beiden Äußerungen ist die Feststellung, die fragliche Besprechung habe "etwa im September 1964" stattgefunden, vereinbar.

4. Darin, daß das Landgericht erwähnt (UA S. 6), der Angeklagte habe dem Gericht mit seinem Schreiben vom 11. September 1964 eine Skizze des Grundstücks Bongartz mit näherer Bezeichnung des lagerplatzes der Geräte übersandt, und daß es dann davon spricht (UA S. 8), er habe am 30. November 1964 diese Skizze dem Zeugen Mi» gezeigt, liegt kein unlösbarer Widerspruch. Selbstverständlich kann der Angeklagte das Stück der Skizze, das er dem Gericht übersandt hat und das zu den Akten genommen worden ist (Bl. 41), nicht später MW sezeist haben. Ersichtlich vill das Landgericht sagen, daß der Angeklagte MB eine ebensolche von ihm gefertigte Skizze gezeigt hat wie die dem Gericht übersandte.

Daß die Skizze in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen und dem Zeugen I] nicht vorgelegt worden ist, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Denn auf den genauen Inhalt der Skizze kam

es für die Urteilsfindung nicht an. Wenn schon Me in Abrede stellte, überhaupt mit dem Angeklagten im Hardter-Wald gewesen zu sein, bestand kein Anlaß, ihn zu befragen, ob er dort auf dem Grundstück DB an der von dem Angeklagten bezeichneten Stelle die Gerätc gesehen habe. Das schließt aber nicht aus, daß Mertens bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von der Skizze gesprochen hat; das Gegenteil ergibt sich nicht daraus, daß in der Niederschrift über die Hauptverhandlung bei der Vernehmung des Zeugen Mile nichts davon erwähnt ist {BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

5. Die Vorstrafen des Zeugen Mi - "insbesondere wegen Eigentums- und Verkehrsdelikten, aber auch 1956 wegen Betruges in einem Falle" - sinä vom Landgericht, wie im Urteil (UA S. 15) erwähnt, berücksichtigt worden. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß sie nicht ordnungsgemäß bei der Vernehmung des Mill» im Wege des Vorhalts in die Verhandlung eingeführt worden seien. Das Revisionsgericht kann das nicht nachprüfen (vgl. vorstehenä Nr. 4 a.E.).

6. Entgegen den Ausführungen der Revision 1ä8t das Urteil eine "unrichtige Auslegung des Begriffs der Glaubwürdigkeit" und damit eine Verletzung des § 261 StPO nicht erkennen.

Die Strafkammer hat ausführlich dargelegt (UA S. 14 bis 16), daß und warum sie den Zeugen MB "insofern, als es seine Aussage vor der Kammer und den damit verbundenen Sachzusammenhang betrifft," für glaubwürdig hält. Sie hat dabei auch die gegen seine Glaubwürdigkeit srrechenden Umstände berücksichtigt, nämlich seine Vor-

strafen, seinen wenig "gesetzmäßigen und geordneten lebenswandel" und den schlechten Ruf bei den Behörden scines Heimatortes. Es ist allein dem Tatrichter vorbehalten, sich auf Grund aller ihm bekannten Umstände die Überzeugung davon zu verschaffen, ob die den Anklagevorwurf betreffenden Aussagen eines Zeugen glaubhaft oder unglaubhaft sind.

Mit den weiteren Ausführungen (UA S. 16 bis 20)

hat das Landgericht dann dargelegt, daß und warum die Versuche des Angeklagten - auf die es freilich eingehen mußte -, den Zeugen MB 'als allgemein unglaubwürdig; boshaft und verlogen hinzustellen", gescheitert sind. Die Vorwürfe, die insoweit der Angeklagte gegen Em erhoben hatte, betrafen nicht den zur Untersuchung stehenden Sachverhalt. Den "wenig gesetzmäßigen und geordneten Lebenswandel" des MW unä die Tatsache, daß dieser dabei auch vor der Begehung von Betrug nicht zurückgeschreckt ist, hat das Landgericht erkannt und bei seiner Würdigung berücksichtigt. Deswegen kann weder ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, noch sonst ein Denkfehler darin gefunden werden, daß es das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob "ge sich auch in den ihm vom Angeklagten vorgeworfenen, nicht den Gegenstand der Anklage betreffenden Fällen gesetzwidrig verhalten nat.

Das Landgericht brauchte auch bei diesen Einzelfällen - ebensowenig wie allgemein bei der Beweiswürdigung - nicht darzulegen, welche Vorhaltungen es im einzelnen dem Angeklagten und dem Zeugen gemacht hat und wie diese dazu Stellung genommen haben. Die Revision benennt keine Teweismittel, die nicht schon in der Hauptverhandlung benutzt worden wären.

7. Daß das Landgericht nicht "von seinem Ermessenbei der Beweiswürdigung einen grob fehlerhaften Gebrauch gemacht und zum Teil gegen Denkgesetze verstoßen! hat, ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen (Nr. 6). An die bei der Ablehnung von Beweisamträgen zugesicherte Wahrunterstellung bestimmter Tatsachen hat sich das landgericht auch bei der Urtceilsfindung gehalten; es ist "davon ausgegangen, daß der Zeuge insbesondere bei Behörden seines Heimatortes keinen guten Ruf genießt" {UA S. 15). Eine weitergehende "Auseinandersetzung" mit diesen Tatsachen war nicht geboten. Das Landgericht brauchte auch nicht aus äiesen Tatsachen die Schlüsse zu ziehen, die die Verteidigung für richtig hält.

8. Ob das Landgericht dem Zeugen Iudwig FÜ bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung die von der Firma FEED aussestellte schriftliche Auskunft (Bl. 312 d.A.) vorgehalten hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Das Landgericht war jedenfalls nicht gehindert, den mündlichen Bekundungen des Zeugen Fi; der tcinen äußerst ehrenhaften und glaubwürdigen Eindruck gemacht" und der "die auf den Zeugen Paul Va bezügliche Fehlkarte für das Jahr 1964!" vorgelegt hat (UA S. 20), welche er - der !Tiederschrift über die Hauptverhandlung zufolge (Bl. 314 R d.A.) - selbst geführt hatte, vollen Glauben zu schenken.

9, Richtig ist, daß die Beweisamträge der Verteidigung, die geistigen Fähigkeiten und die Glaubwürdigkeit des Zeugen Faul ID durch eine fachärztliche oder psychologische Untersuchung nachprüfen zu lassen, nicht von vornherein unzulässig waren. Die beantragte Beweiserhebung ist aber gemäß § 81 c Abs. 1 Satz 1 StPO unzu-

lässig geworden, als MW in der Hauptverhandlung

seine Einwilligung in die Untersuchung verweigert hatte (Bl. 315 d.A.). Die Ablehnung dieser Beweisamträge ist daher nicht zu beanstanden. Ob und welche Schlüsse das Landgericht aus der Tatsache der Verweigerung des Einverständnisses ziehen wollte, lag allein in seinem pflichtmäßigen tatrichterlichen Ermessen. Es brauchte sich darüber auch nicht im Urteil besonders auszusprechen. Im übrigen lassen sich dadurch allein, daß ein Zeuge das Einverständnis mit einer Untersuchung verweigert, kaum bestimmte Schlüsse ziehen, wenn die Gründe des Zeugen, die dieser nicht anzugeben braucht, nicht bekannt sind.

10. Ob die Staatsanwaltschaft zu Recht oder Unrecht Anklage wegen ileineids erhoben hat, ist unerheblich; von der Anklage des Meineids ist der Angeklagte freigesprochen worden. Der Einwand, der Angeklagte könne sich hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zum Meineid "in einem sogenannten außerstrafrechtlichen Tatsachenirrtum befunden" haben, ist sachlichrechtlicher Art. Darauf wird nachstehend eingegangen werden.

II. Die Sachrüge

Wu ann Gier name Dr ie Ben Gen me De Den bus

1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der Angeklagte seine Behauptung, ME sei mit ihm am 6. Januar 1964 im Hardter-Wald gewesen, "frei erfunden" hatte und daß er gleichwohl Mertens zu bewegen versuchte, diese Behauptung wider besseres Wissen zu bestätigen (UA S. 6, vgl. auch UA S. 7 oben und 14 oben). Auf welche Weise sich das Landgericht diese Überzeugung verschafft hat, hat es im Urteil näher dargelegt. Es kann keine Rede davon sein, daß das Landgericht die "spezielle Froblematik!"

des Tatsachenirrtums übersehen habe. Mit der Tatsachenfeststellung — um eine solche handelt es sich -, daß der Angeklagte die gemeinsame Fahrt zum Hardter-Wald "frei erfunden" hat, scheidet ein Tatsachenirrtum von vornhercin

aus»

Gegen den Schuldspruch bestehen auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken.

2. Bei der Zumessung der Gefängnisstrafe ist das Landgericht von dem richtigen Strafrahmen ausgegangen. Es war sich bewußt, daß es die Strafe bis auf ein Viertel der in § 154 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ermäßigen konnte.

Bedenklich ist aber die Auffassung (UA S. 23), die Gefährdung des Rechtsguts der ungestörten Rechtspflege habe einen sehr hohen Grad erreicht, weil ("nämlich") es allein von dem Verhalten des MB abzehangen habe, ob sich der Angeklagte ohne besondere Schwierigkeit von der gegen ihn erhobenen Meineidsanklage befreien konnte. Zutreffend hat das landgericht berücksichtigt, daß sich der Angeklagte hinsichtlich der Meineidsanklage "in einer schwierigen Lage wähnte", Des Meineids ist der Angeklagte nicht schuldig befunden worden, obwohl Mertens nicht in dem von dem Angeklagten gewünschten Sinn ausgesagt hat. Die Rechtspflege wäre also im Ergebnis durch eine solche Aussage nicht beeinträchtigt worden. Schon deshalb darf dem Angeklagten nicht strafschärfend angerechnet werden; daß er in seiner "schwierigen Lage! eben dieses vom Gericht als berechtigt anerkannte Ergebnis erzielen wollte. Darauf läuft aber die vorstehend für bedenklich erklärte Auffassung hinaus. Die den Aussagestraftaten der §§ 153 ff

- 11 _

StGB allgemein tatbestandsmäßig inneviohnende Gefährdung der Rechtspflege darf auch aus diesem Grunde nicht als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden (vgl. Schönke/ Schröder StGB, 13. - ebenso 12. - Aufl., Vorbem. vor

§ 13 Rz. 80 mit zahlreichen Hinweisen).

Aus diesem Grunde kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zu bemerken ist, daß gegen die übrigen Strafzumessungserviägungen des Landgerichts keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das gilt auch für den in den beanstandeten Sätzen zum Ausdruck gebrachten Gedanken, daß der Angcklagte sein strafbares Verhalten "zielstrebig und ausdauernd!" fortgesetzt hat.

53. Durch die Aufhebung des Strafausspruchs ist auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte beseitigt. Auch darüber wird das Landgericht erncut zu befinden haben. Es braucht deswegen nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß nach dem Urteilssatz die Dauer des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte zwei Jahre betragen soll, während in den Urteilsgründen ein Zcitraum von drei Jahren als erforderlich und ausreichend bezeichnet wird.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel