Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 26.05.1967 – 4 StR 102/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 051 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_102/67 I URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer Willi H CD =.: 1 EEE : jetzt in Sg. zeboren an ME 1933 in
CRD,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen
naben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Sanders
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende- Richter,
Staatsanwalt — Fi der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ..-
Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungs-
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haft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts:
1. Die Verfahrensrügen :B und C der Revisionsbegründung) wenden sich im Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie sind unzulässig oder unbegründet. Jedoch brauchen sie im einzelnen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Der Angeklagte und. sein Verteidiger haben in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Biehl vorzubringen und durch geeignete Beweisamträge, insbesondere auf Vernehmung des Lehrers und des Arbeitgebers der Gudrun RW sowie der Fürsorgerin, die die Familienverhältnisse des Angeklagten kennt, auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Allerdings wäre der von der Revision gewünschte Vorhalt der früheren polizeilichen Aussage der Susanne REED , die in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat, ebenso unzulässig wie die Verlesung dieser Aussage iBGHSt 7, 195) oder die Vernehmung der Verhörsbeamten über ihren Inhalt /BGHSt 2, 99, 105). An dieser Rechtslage hat auch die durch das StPÄG vom 19. Dezember 1964 (BGB1 I 1667) eingefügte Vorschrift des § 163 a Aba..-5. StPO nichts geändert, wonach nunmehr auch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes verpflichtet sind, Zeugen vor der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht u.a. aus § 52 StPO hinzuweisen {BGH NJW 1967, 1094; a.M. Kohlhaas, NJW 1965, 1255; vgl. ferner Peters ‚Cutach- .. ten für den 46. Deutschen Juristentag, S. 119):
2. Auch die Einzelangriffe der Sachrüge wenden sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung
der Strafkammer.
Der von der Revision gerügte Widerspruch zwischen der Annahme der Strafkammer auf UA 5, die zweite Tat an Gudrun Rem sei 1964 geschehen, und der Erwägung auf UA 6, die am 29. Januar 1956 geborene Tatzeugin Marita Hegiiils sei bei diesen Vorfall im April 1963 sieben Jahre alt gewesen, kann auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Gudrun RE keinen Einfluß gehabt haben. Die in diesem Zusammenhang von der Strafkammer „afgestellten Überlegungen treffen auch zu, wenn Marita He zur Tatzeit nicht 7, sondern 8 Jahre alt war und die Vernehmung nicht nach 2 1/2 Jahren, sondern schon nach 1 1/2 Jahren stattfand.
Mit der "Aussagekonstanz" der Gudrun Reue hat sich die Strafkammer eingehend befaßt. Ihre Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Fehlerhaft ist jedoch folgende - von der Reoben nimmt die Strafkammer an, es sei nicht bewiesen, daß Gudrun Rp ien Angeklagten, ihren. Stiefvater, durch die Angabe zu Unrecht belastet habe, er habe mehrere Männer vor die Tür des Mädchenschlafzimmers geführt und die Mädchen aufgefordert, die Männer in ihr Zimmer zu lassen. Die Strafkammer wertet hier möglicherweise zu Lasten des Angeklagten, daß eine Unwahrheit der Gudrun Ri» in diesem Punkt nicht festgestellt worden ist. Das
wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten". Wenn nicht festzustellen
war, daß Gudrun die Wahrheit gesagt hatte, sondern wenn ihr nur eine Unwahrheit nicht nachzuweisen war, so durfte das nicht gegen den Angeklagten verwertet werden.
Die Strafkammer hat sich für ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit Gudruns hinsichtlich des Tatgeschehens nicht nur auf das Sachverständigengutachten berufen. Sie hat vielmehr die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens an Hand der Einzelheiten ihrer Aussage erörtert. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von sich aus festzustellen, ob die fehlerhafte Erwägung zu dem eben erörterten Punkt die Überzeugung der Kammer von der Glaubwürdigkeit Gudruns beeinflußt hat oder nicht.
Das führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Senatspräsident Dr.Rotberg
ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Sanders Börtzler Mayr
Sanders Bundesrichter Dr.Dr.Spiegel ist erkrankt und dienstunfähig. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Sanders