Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 26.05.1967 – 2 StR 238/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2080 020

2 StR 238/67 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

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wegen schweren Rückfalldiebstahls»

Der 2. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Januar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Die weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat jedoch ergeben, daß die Rückfallsvoraussetzungen nicht hinreichend fostgestellt worden sind. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall setzt Feststellungen voraus, die alle im § 244 StGB angeführten Herkmale der Rückfalltat belegen. Das Landgericht führt jedoch nur die Verurteilung durch das Schöffengericht in Saarbrücken vom 8. 12. 1960 an. Der allgemeine Hinweis, daß der Angeklagte schon zweimal wegen Rückfalldiebstahls vorbestraft sei, genügt nicht. Vielmehr sind die Rückfalldaten im einzelnen anzugeben.

Wegen dieses Mangels muß das Urteil im Strafausspruch aufgchoben werden.

willms Kirchhof Meyer Henning Baumgarten