Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 17.02.1966 – 4 StR 166/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2125 029
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 166/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Ulrich K EEE aus
BED, geboren an ED 1941 ir vn;
wegen Yerkehrsübertretung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 16. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatsprüsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe: ‘
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Übertretung nach § 2 StVZO i. Verb. mit § 21 StVG zu sechs Wochen Haft verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einen Jahr und sechs l!onzten entzogen. Der mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründeten Revision des Angeklagten
bleibt der Erfolg versagt.
1. Der Angeklagte fuhr am 5. Dezember 1964 gegen 05.00 Uhr morgens mit dem seinem Vater gehörenden Pkw Mercedes 220 durch den Hariendorfer Weg in Berlin-Neukölln. Neben ihm saß die 22 Jahre alte Karin IWW, die er nach Hause fahren wollte. Der Angeklagte geriet aus nicht geklärter Ursache von der Fahrbahn auf den - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechten Gehweg und stieß mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h frontal gegen einen mittelstarken Baum. Die Anstoßstelle lag zwischen dem linken Scheinwerfer und der Kühleratrappe. Durch den Anprall wurde Karin TB getötet. Der Angeklagte wurde schwer verletzt und verlor sofort das Bewußtsein.
Der Mariendorfer Weg war zur Unfallzeit mit Schneematsch bedeckt, der stellenweise überfroren war. Außerdem war euschnee gefallen. Infolge dieser Beschaffenheit der Fahrbahn konnte ein Personenkraftwagen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h, teilweise von höchstens 35 km/h fahren, weil der Y'ahrer bei einer höheren Geschwindigkeit die Ilerrschaft über das Fahrzeug verloren hätte.
Der Angeklagte hatte in der Nacht vor dem Unfall erheblich Alkohol getrunken. Ihm wurde um 07.20 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung Blutalkoholwerte von 1,34 %o nach dem Widmark-Verfahren und von 1,28 %#o nach dem ADH-Verfahren ergab. Trotzdem nimmt die Strafkarmer, und zwar mit Rücksicht auf ein vor 03.45 Uhr möglicherweise erfolgtes Erbrechen an, daß der Blutalkoholspiegel des Angeklagten um 05.00 Uhr nur 1,3 %o betragen habe.
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten schon bei diesen Blutalkoholgchalt für fahruntüchtig erachtet, obwohl sie
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teine fehlerhafte Fahrweise des Angeklagten festgestellt hat. Zwar meint sie (UA 26), der Angeklagte sei entweder vor
dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren und habe bis zum Anstoß an den Baum nichts getan, um die Geschwindigkeit zu verringern oder er sei vorher schneller gefahren und habe diese Geschwindigkeit vor dem Unfall herabgesetzt; in dem einen Fall sei er wegen des Alkoholgenusses zu einer rechtzeitigen und richtigen Reaktion nicht in der Lage gewesen, im andern Fall sei er - alkoholisch enthemmnt - zu schnell gefahren. In Widerspruch zu diesen Erwägungen führt die Strafkammer jedoch’an anderer Stelle des Urteils (UA 9, 29) aus, es sei nicht festzustellen, daß der Angeklagte infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit oder infolge eines anderen schuldhaften Verhaltens von
der Fihrbahn abgekommen und gegen den Baum gefahren sei;
es sei insbesondere möglich, daß er durch ein plötzliches pflichtwidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers in Bedrängnis gebracht worden sei. Sie ist indes der Auffassung, daß der in der Rechtsprechung bislang für die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit geltende Grenzwert von 1,5 %o einen Sicherheitszuschlag mit Rücksicht auf mögliche Ungenauigkeiten bei der Bestimmung des Blutalkoholgehalts einerseits und individueller Unterschiede der Alkoholverträglichkeit des Täters andererseits enthalte, der für den zur Entscheidung stehenden Fall zu hoch sei. Die
Ber timmung des Blutalkoholwerts sei verhältnismäßig genau erfolgt; das ergebe sich daraus, daß die in den beiden angewandten Verfahren gefundenen Werte nahe beieinander lägen. Derner besitze der Angeklagte jedenfalls keine erhöhte Alkoholverträglichkeit.
“Mit diesen Ausführungen hat sich die Strafkammer zwar in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt, nach der ein Kraftfahrer erst bei
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einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0o an ausnahmslos als fahruntüchtig angesehen und ein Nachweis, daß der Sicherheitszuschlag im Einzelfall insbesondere infolge geringerer Fehlerbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, genauerer Berechnung des Blutalkoholgehalts oder geringerer Alkoholverträglichkeit des Täters zu groß sei, nicht zugelassen wurde (BGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83, 278; 19, 243 = VRS 6, 21;
13, 49; 16, 453, 448; 26, 258; ferner VRS 8, 199; 26, 258).
Nunmehr hat jedoch der Bundesgerichtshof in Fortbildung dicser Rechtsprechung in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Beschluß vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 - ausgesprochen, daß Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %0 ausnahmslos unbedingt fahruntüchtig sind. Damit ist der Revision, soweit sie sich gegen die Annahme einer unbedingten Fahruntüchtigkeit schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 $o und damit gegen den Schuldspruch wendet, der Boden entzogen. |
Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
" Scharpenseel Flitner Sanders Spiegel Rinck