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BGH Urteil vom 11.05.1967 – 5 StR 426/67

5. Strafsenat

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5 StR 426/67 2102 042 u

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Melkergehilfen Harald KEEMD aus Ei,

geboren am EEEEEED 1944 in Hagmmwestr.,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls i.R.u.a.

Der 5.Strafsenat- des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.0Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident 'Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender,

‚ Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als .beisitzende Richter, _ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Re chtsanwalt mm au:

als Verteidiger,

Justizobersekretär gm

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 11.Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben .

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen einer Rauschtat verurteilt worden ist,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen. Die’ weitergehende Revision des > Angeklagten ı wird

' verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtemitbels- "zu. Bu entscheiden hat. 5

.--Von’Rechts wegen -

-3-

Gründe§

Die Strafkammer hat d:n Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfalldiebstahls in 2 Fällen, einer Rauschtat und unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein ist im Schuldspruch ohne sachlichrechtlichen Fehler.

II. Im übrigen hat die Verurteilung aus folgenden sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand:

1. Die Verurteilung wegen einer Rauschtat (§ 330a StGB) setzt u.a. voraus, daß der Täter sich "vorsätzlich oder fahrlässig" in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Das Urteil sagt nichts darüber, ob der Angeklagte den Rausch, in dem er in der Nacht zum 10.März 1967 in die Backstube des Bäckers Wille einstieg und dort Kuchen und eine Windjacke wegnahn, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Ob und welche dieser Voraussetzungen die Strafkammer als erfüllt angesehen hat, 1äßt sich auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang des Urteils entnehmen. Es heißt in den Urteilsgründen nur, die Strafkamer habe auf Grund einer unwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon ausgehen müssen, daß er bis Mitternacht zuletzt in der Gastwirtschaft SED soviel Alkohol zu sich genommen habe, daß ihm von diesem Zeitpunkt ab die Kontrolle über sich vollständig fehlte. Das genügt nicht.

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Die Feststellungen lassen außerdem nicht erkennen, ob der Angeklagte sich bei der im Rausch verübten Tat bereits vor oder erst nach der Wegnahme des Kuchens entschloß, außer Nahrungsmitteln (in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert), die er alsbald verbrauchen wollte, andere Sachen zu entwenden. Hat er sich hierzu erst nach der Wegnahme des Kuchens entschlossen, so hat er durch die Wegnahme des Kuchens nur Mundraub verübt, der, auch wenn er in einem Rausch im Sinne des § 33)a StGB begangen wird,

nur auf Antrag verfolgt werden darf (vg1.§§ 370 Abs.1 Nr.5

und Abs.2, 330a Abs.3 StGB).

2. Bei dem Diebstahl, den der Angeklagte in der Nacht zum 10.März 1967 dadurch beging, daß er aus 'dem Pkw des Soldaten FgBein Paar Lederhandschuhe ertwendete, läßt. das Urteil jede Erörterung darüber vermissen, ob lie. Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das ist bei der hier gegebenen Sachlage ein sachlichrechtlicher Mangel, weil der Angeklagte diesen Diebstahl in derselben Nacht verübt hat, in der er die unter 1) erörterte Rauschtat beging, und die Feststellungen weder die zeitliche Reihenfolge beider Taten noch den zeitlichen Abstand zwischen ihnen erkennen lassen.

3. Zu dem Diebstahl am 8.März 1967 (Entwendung eines Transistors aus dem Pkw des Lehrlings Ha sagt das Urteil, die Strafkammer habe, weil sie die "diesbezügliche Einlassung" des Angeklagten nicht habe widerlegen können, davon ausgehen müssen, daß der Angeklagte zur Tatzeit derart unter Alkoholeinfluß gestanden habe, daß "seine Einsichtsfähigkeit und sein Steuerungsvermögen erhebli herabgeminde rt" gewesen seien. Dies ist nicht ohne weiteres vereinbar mit den Darlegungen zur Rauschtat. Dort heißt es: "Nach unwiderlegter Einlassung war auch

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ch

-5.

hier davon auszugehen, daß der Angeklagte bis Mitternacht ... soviel Alkohol zu sich genommen hatte, daß ihm von diesem Zeitpunkte ab die Kontrolle über sich vol1- ständig gefehlt hat."

4. Die Auffassung, daß der Angeklagte die oben unter 3) und 4) erwähnten Diebstähle unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen habe, findet in den Feststellungen keine Stütze. Das Urteil sagt nicht, wann das Urteil des Amtsgerichts in Bremervörde vom 16.Dezember 1966 (Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei) rechtskräftig geworden ist. Es schließt daher nicht aus, daß die Rechtskraft erst nach den Diebstählen vom 8. und 10.März 1967 eingetreten ist. War es so, dann hat der Angeklagte diese Diebstähle nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen. des Rückfalls begangen. Der v»loße Umstanä, daß die Strafe aus dem Urteil von 16.Dezember 1966 "auf Grund Anrechnung der in der Zeit vom 28;:Juni 1966 bis zum 7.Oktober 1966 erlittenen Untersuchungshaft als verbüßt" gilt, genügt hierfür nicht.

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5. Die oben unter 1) bis 4) dargelegten Mängel können auch die Bemessung der Einzelstrafe beeinflußt haben, die die Strafkammer Tür den unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verhängt hat.

Sarstedt Scrmidt Siemer

Schmitt Herrmann