Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 09.05.1967 – 5 StR 127/67

5. Strafsenat

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5 StR 127/67 7114 Q4R BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Friedrich O > zu: :ai. dort geboren > BEEED 1937,

In vahnt

zur Zeit Untersuchungskaft,

wegen Straßenraubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

“ als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter, ' Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof . als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEEEEEBB:. 5 zum

als. Verteidiger,

Justizsekretär wu

als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts. in Hamburg. vom 24.November 1966 wird verworfen.

Die nach dem 24.November 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

‚Der ‚Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen —

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte keine Anklageschrift wegen des Diebstahls bei der Baustoffhandlung Sn und wegen des Raubes zum Nachteil Ingrid I (Nr.II 2 und 3 der Urteilsgründe) erhalten hat. Das war aber auch nicht erforderlich. Denn beide Fälle sind in der Hauptverhandlung am 15.Juni 1966 gemäß § 266 Abs.1,2 StPO auf Grund einer Nachtragsanklage mit Zustimmung des Angeklagten in das Verfahren einbezogen worden (Bd.I B1.44,45 d.A.). Die Behauptung des Angeklagten, "daß er sich insoweit nicht zweckentsprechend auf seine Verteidigung habe vorbereiten können", trifft nicht zu. Denn auf seinen Antrag ist die Hauptverhandlung am 15.Juni 1966 gemäß § 266 Abs.3 StPO ausgesetzt worden. Die neue Verhandlung hat erst am 23.November 1966 begonnen. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte genügend Gelegenheit, zusammen mit seinem Pflichtverteidiger seine Verteidigung vorzubereiten.

2. Die Revision rügt ferner, daß die Strafkammer den Antrag des Verteidigers, Ingrid DaB als Zeugin zu vernehmen, abgelehnt hat. Sie teilt aber weder die Begründung dieses Beschlusses noch die Tatsachen mit, die seine Fehlerhaftigkeit ergeben sollen. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 3,213).

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuld- und Strafausspruch. Es ist insbesondere

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rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von der Möglichkeit, die Strafen nach § 51 Abs.2 StGB zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat, weil der Angeklagte aus Erfahrung wußte, daß er nach Alkoholgenuß zu schweren Straftaten neigt. Auch die Zulassung der Polizeiaufsicht enthält keinen rechtlichen Fehler,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts,

Sarstedt Schnidt Siemer

Dr.Börker Kersting