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BGH Beschluss vom 05.05.1967 – 4 StR 130/67

4. Strafsenat

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2135 012 BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_130/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Grubenschlosser Klaus Dieter M (EEEEEEEEEEED zus ED, geboren am ME 1945 in SUMMER,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Meineides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Januar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

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Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Dagegen hält der Strafausspruch der Nachprüfung nicht stand. Das Tandgericht hat übersehen, daß aus der hier ausgesprochenen Strafe wegen Meineids und ‘der’ durch Urteil des

Schöffengerichts Essen vom 22. September 1966 - 19 Is 4/66 - (neben der dortigen Gesamtstrafe) wegen versuchten schweren Diebstahls erkannten Einzel-Gefängnisstrafe von vier Monaten gemäß § 79 StGB eine Gesanmtstrafe zu bilden war (BGHSt 12, 1).

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal