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BGH Urteil vom 03.05.1967 – 2 StR 103/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

‚Durch die Verweisung nach § 328 Abs. 3 StPO wird das Urteil erster Instanz auch dann aufgehoben, wenn das verweisende Gericht dies nicht ausdrücklich ausspricht.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: je nur zu I, i

StPO § 328 Abs. 3 ‚Durch die Verweisung nach § 328 Abs. 3 StPO wird das

Urteil erster Instanz auch dann aufgehoben, wenn das verweisende Gericht dies nicht ausdrücklich ausspricht.

BGH, Urt. v. 3. Mai 1967 - 2 StR 103/67 - Schw& Wiesbaden

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES |

an rn rn mn un det a en Fu a Da aa

2_StR_103/67 . URTEIL

in der Strafsache : gegen

den Schausteller Adolf a — — aus vREENED. | geboren am EEE 1941 in x, ze |

wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtoho Wii als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: 3

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden von 14. Oktober 1966 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin richtiggestellt, daß der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge, sondern wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt ist.

Ver Angeklagte hat die Kosten des Rechtenittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte versetzte am 12. Dezember 1964 in einer Gaststätte dem Arbeiter Gero Egpunvermittelt und olme von ihm angegriffen zu sein mit erheblicher Wucht einen gezielten Faustschlag an das Kinn. Ban stürzte infolge des Schla

ges rücklings zu Boden. Dabei 208g er sich einen Schädelbruch _ zu. Dieser oder bereits der Faustschlag des Angeklagten verursachte eine Hirnblutung, an der der Verletzte wenige Stunden später starb.

Das Hauptverfahren wurde beim Schöffengericht eröffnet, das den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilte. Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die für die Entscheidung über die Berufung zuständige Strafkammer verwies in der Hauptverhandlung von 4. August 1966 die Sache wegen hinreichenden Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge durch Beschluß an das Schwurgericht, ohne dabei das Urteil des Schöffengerichts ausdrücklich aufzuheben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Das — hat keinen nn

A_HaZ_ II 222. 20283

1.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer die Verweisung der Sache an das Schwurgericht nicht durch Urteil sondern durch Beschluß und ohne gleichzeitige Aufhebung des mit der Berufung angefochtenen Urteils des Schöffengerichts ausgesprochen habe.

Die Rüge greift nicht durch.

Ob die Verweisung im Berufungsrechtszug an das im ersten Rechtszuge zuständige Gericht in der Form eines Beschlusses oder eines Urteils suszusprechen ist, Kann ‚dahinstehen (vgl. R6St 65, 397; RG IW 1932, 1754 Nie. 425 RG IW 1933, 967 Nr. 30). Eine Beschwer des Angeklagten könnte hier nur gegeben sein, wenn er, durch die falsche Bezeichnung irregeführt, von der Einlegung einer sussichtsreichen Revision abgesehen: hätte. Indessen war die Verwei-. sung sachlich gerechtfertigt und hätte aus diesem Grunde eine etwa zulässige Revision gegen ein verweisendes Urteil keine Aussicht auf Erfolg haben können.

Für die rechtliche Wirksamkeit der sachlich allen ‚Anforderungen entsprechenden Verweisung war die möglicherweise irrige Bezeichnung als Beschluß statt als Urteil auf jeden Fall ohne Einfluß. Im gleichen Sinne ist es im Ergebnis auch unschädlich, daß die Strafkammer die in der letztgenannten Vorschrift für die Verweisung in der Berufungsinstanz ausdrücklich vorgeschriebene förmliche Aufhebung des mit der Berufung angefochtenen Urteils nicht ausgesprochen hat. ur

Die Bedeutung der angeführten Bestimmung liegt darin, daß dem Berufungsgericht, das bei Nichtbeachtung der Vor-

schriften über die örtliche Zuständigkeit und Überschrei-

. tung der sachlichen Zuständigkeit durch das zuerst mit

der Sache befaßte Gericht sonst das Verfahren durch Prozeß-.

| urteil einstellen und demit zum Abschluß bringen müßte,

statt dessen aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit die

Befugnis besitzt und gehalten ist, die Sache in einen dann

fortgehenden einheitlichen Verfahren an das zur Behandlung

in ersten Rechtszuge zuständige Gericht weiterzureichen,

das dann sogleich mit einer. neuen Hauptverhandlung auf der förmlichen Grundlage des ursprünglichen Eröffnungsbeschlusses beginnt. Eine solche -Aibgabe durch das Berufungsgericht schließt, da in ein und demselben Verfahren nur R:um für ein Urteil des ersten Rechtszuges sein kann, zwangsläufig den Fortfall des mit der Berufung angefoch- ..tenen Urteils ein. Die Beseitigung dieses Urteils ist mit anderen Worten eine notwendige Folge der vom Gesetzgeber vor- ‚geschriebenen Verweisung, die das den verfahrensrechtlichen Vorgang im ganzen bestimmende und prägende Element bildet. Dies kommt auch im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, | wenn dort von Verweisung der Sache "unter Aufhebung des Urteils" gesprochen wird. Der förmliche Ausspruch dieser ° Aufhebung, den die Strafkammer unterlassen hat, dient bloß der Klarstellung einer unabhängig davon allein schon mit der Verweisung eintretenden Folge {im gleichen Sinne RG IW 1933, 967 Nr. 30).

2.) In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger den Hilfsamtrag gestellt, "einen Sachverständigen darüber zu hören, daß es nur überaus selten vorkoumt, daß ein Kinn-. hakenschlag den Getroffenen zu einem Sturz bringt, durch den er getötet wird". Der Beschwerdeführer meint, daß sich das Schwurgericht mit dem Antrag nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Im Urteil (VA S. 11) ist unter Hinweis auf ein bereits vorliegendes Sachverständigengutachten ausgeführt, daß der Tod keinesfalls die typische Folge eines Schlages an das Kinn sei; es komme nicht oft vor, daß ein solcher Schlag nicht nur zur Kampfunfähigkeit, sondern zum Tod des Getroffenen führe. Tas Schwurgericht ist also von der Richtigkeit der von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen und konnte hiernach rechtlich bedenkenfrei den Hilfsamtrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnen.

3.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

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Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

1.) Die fesigesteliten besonderen Umstände des Falles rechtfertigen die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod Gero Beips fahrlässig verursacht habe (§ 56 StGB): Der Angeklagte hat als im Boxsport ausgebildeter, durch körperliche Arbeit gekräftigter Mann seinen gezielten Schlag an das Kinn BEEB5 nicht etwa während einer Auseinandersetzung geführt, in der Ep auf Verteidigung eingestellt und abwehrbereit war, sondern so, daB MP völlig unvorbereitet mit erheblicher Wucht getroffen wurde. Wenn das Schwurgericht meint, daß der Angeklagte unter diesen Umständen die schwerwiegenden Folgen seines Verhaltens "als denkbar hätte ins Auge fassen müssen" (UA S. 11), so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Faustschlag der Art, wie ihn der Angeklagte geführt hat, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung den Tod des Getroffenen hereeiführen. Daß auch der Angeklagte zu dieser Erkenntnis in der Lago::war, kann den Urteilsgründen bedenkenfrei ent= u nommen werden. Die genauen Einzelheiten des späteren. Geschehensverlaufs, insbesondere die unmittelbare Todesur- ‚sache, brauchten dabei nicht voraussehbar zu sein. Es genügt, daß der Täter : sich den Tod des verkotaten als mög-Boxhiobes an das Kinn, vorstellen kann Tan Urt. vom 22. 6. 1960 - 2 StR 193/60).

2.) Das Schwurgericht hat in den Urteilsspruch die Worte "yegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge' aufgenommen. Dies beruht, wie die Gründe (UA S. 10) erkennen lassen, auf einem offensichtlichen Versehen. Der "Angeklagte ist nicht wegen gefährlicher, sondern wegen

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worden. Der Senat hat dies richtiggestellt.

willms . Kirchhof al Henning

Müller Baumgarten