Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 28.04.1967 – 4 StR 116/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsmechaniker Ulrich B

Wohnsitz, geboren an im

gr ohne festen 1957 in zur Zeit in Unters‘'hungshaft,

2. den kaufmännischen Angestellten Heinrich J . aus Hg, geboren am ip 1945 in u zur FE

Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr. Flitner Mayr

:Dr.Dr. Spiegel

Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MEEW ei äer Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 1966 werden

verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Dem Angeklagten Bey viräd die seit dem 9. Dezember 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit nie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte Din ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs

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Monaten Zuchthaus verurteilt worden, der Angeklagte un wegen schweren Diebstahls und wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis.

Die Revision des Angeklagten DD —) beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts, Die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei und den gesamten Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten KB endet sich nur gegen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben keinen Erfolg. .

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ww ist in einzelnen nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrügen beider Angeklagten sind unbegründet.

Die Angriffe der Revision des Angeklagten Bw gegen die Beweiswürdigung im Falle HP sinä unzulässig. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sich frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungsregeln. Sie ist möglich und das genügt.

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch und zum Strafausspruch lassen in beiden Fällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Revision des Angeklagten Hg bemerkt zum Falle HWw zutreffend, die Einlassungen beider Angeklagten, die bei ihnen vorgefundenen Feuerzeuge nicht gestohlen, sondern voneinander erworben zu haben, seien im angefochtenen Urteil als "völlig unglaubwürdig" bezeichnet worden. Dennoch ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsfehlerhaft, daß die Straf-

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kammer beide Angeklagte wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt hat. Denn sie sieht die Einlassungen beider Angeklagter zwar als unwahrscheinlich, nicht aber als widerlegt an und ist "zu der sicheren Überzeugung" gelangt, daß die Angeklagten im Falle Hacifa gestohlen oder gehehlt haben. Damit rechtfertigt sich die wahldeutige Verurteilung. Daß auch der innere Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB möglicherweise verwirklicht worden ist, lassen die Urteilsfeststellungen hinreichend deutlich erkennen.

Rotberg Flitner Mayr Spiegel Hürxthal