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BGH Urteil vom 27.04.1967 – 5 StR 474/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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f 5 StR 474/67 2121 095 29 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Heinz M EB aus DE, geboren am ED 1915 in PO’,

zur Zeit in Untersuchungsbhaft,

wegen Betruges i.R. u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.Jaruear 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt “ als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter - Kersting Bundesrichter Herrmann “als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ie»

"als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEEEEED zu: EEE - als Verteidiger,

Justizobersekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

2. in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen mit Ausnahme der Entscheidung über die Eidesunfänigkeit.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. |

- Von Rechts wegen -

Die vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärten Verfahrensrügen sind unbegründet.

Die Sitzungsniederschrift beweist, daß Beweisamträge auf Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden sind. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung Dr.KB als meäizinischen Sachverständigen gehört. Darüber, ob der Sachverständige sein Gutachten ohne die von der Revision vermißte Untersuchung des Angeklagten erstatten konnte, hatte zunächst der Sachverständige selbst zu befinden. Daß er die Untersuchung für erforderlich erklärt hätte, behauptet die Revision nicht. Bei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, die Untersuchung von Amts wegen anzuordnen. Die Unterschriften unter dem schriftlichen | Urteil entsprechen § 275 Abs.2. ‚StPO.

II. Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma Sb (Fall 11,1 der Urteilsgründe) ist rechtsfehlerfrei.

Das Urteil stellt fest, daß die Firma Gi "wirtschaftlich sehr schwach war" (UA S. 5) und daß dem Angeklagten die "angespannte wirtschaftliche lage" der Firma CE» "bekannt war (UA 5.6). Es stellt ferner fest, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, den Wechsel

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über 2.500 DM nicht einzulösen. (UA S.26/27). Das Revisions-- gericht ist an diese Feststellungen gebunden. Sie rechtfertigen die Verurteilung wegen Betruges. Was die Revision 'hierzu im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firmen Igg@ (Fall II,2) und Dr.StB Werke GmbH (Fall II,3) hat keinen Bestand. .

Zu Recht macht die Revision geltend, daß der Betrugsvorsatz nicht ausreichend festgestellt ist.. Das Urteil sagt zwar auf UA 5.27, der Angeklagte habe gar nicht daran gedacht, die gekauften Sachen zu bezahlen. Wenn es von vornherein so war, handelte er mit unbedingtem Täuschungsund Schädigungsvorsatz. Dem widersprechen aber die übrigen Urteilsdarlegungen. Auf UA 8.27 heißt es zuvor, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Denn ihm sei sein Kontostand bekannt gewesen. Auf etwa eingehende Zahlungen habe er bei der ‚Hingabe der Schecks nicht vertrauen dürfen und er habe auch nicht sicher mit der Einlösung der Schecks bei Vorlage gerechnet. Hiernach hatte der Angeklagte nicht von vornherein die Absicht, nichü zu bezehlen, rechnete vielmehr nur mit der Möglichkeit, nicht zahlen zu können. Das schließt unbedingten Vorsatz aus.

Für bedingten Vorsatz genügt es nicht. Dieser setzt voraus, daß der Täter mit der von ihm erkannten Möglichkeit für den Fall ihres Eintritts innerlich einverstanden ist. Das Urteil stellt dies nicht fest. Es sagt auf UA 5.21 zum Fall Tg die Berufung des Angeklagten auf etwaige Forderungen gegen Dritte sei nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten, weil er nicht habe wissen ‚können, wann die Beträge eingehen würden, und auf UA S.22 heißt es zum Fall Dr. StB werke

GmbH, der Angeklagte habe auf keinen Fall mit Sicherheit

davon ausgehen können, JB werde die 1.000 DM . spätestens am 18.März 1965 einzahlen. Das spricht eher für Fahrlässigkeit als für bedingten Vorsatz,

-5.-

.-5-

Für die neue Hauptverhandlung wird auf- BGHSt 3, 63 verwiesen.

u . 3. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil Hi» (Fall II,4) läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen. a

4. Die Verurteilung wegen Meineids (Fall II,5) gibt nur insoweit zu Bedenken Anlaß, als die Strafkammer einen . vollendeten Meineid (Offenbarungseid) auch darin gesehen hat, daß der Angeklagte die "angebliche" Forderung gegen die Firma REM nicht .angab. Die Strafkammer kann nicht klären, ob der Angeklagte zur Zeit der Leistung des ° . Offenbarungseides überhaupt noch eine Forderung gegen die Firma REED Hatte. Das Urteil stellt aber fest, daß der Angeklagte ‚glaubte, noch eine solche Forderung zu haben. ‚Der Angeklagte hat sich hiernach insoweit nur des versuchten Meineids schuldig gemacht. Der Schuldspruch hat trotzdem Bestand, weil der Angeklagte sich in jedem Falle des vollendeten Meineids dadurch schuldig gemacht hat, daß er die drei im Urteil näher bezeichneten zweifelsfreien Forderungen nicht angab. Es ändert sich nur der Umfang der ‚Schuld. Der Strafausspruch muß ohnehin aus anderen Gründen | aufgehoben werden.

5. Das Urteil stellt die Rückfallvoraussetzungen des

.§ 264..StGB nicht ausreichend fest. Es teilt nicht nit, wann das Urteil des Landgerichts in. Berlin vom 12.Dezember 1959, durch das der Angeklagte unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe. von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist,. rechtskräftig. gewörden ist. Der Senat kann '

daher nicht prüfen, ob der Angeklagte diese Strafe teilweise verbüßt hatte, bevor er Ende April 1960 den nächsten Betrug beging (BER. NIW 1960, 158). E |

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6. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe und die Anwendung des § 264 StGB können auch die Einzelstrafe beeinflußt haben, die die Strafkammer wegen des Meineids verhängt hat.

7. Was die Revision sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmitt Börker

Kersting Herrmann