Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 25.04.1967 – 5 StR 179/67

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 7999 047

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Gerhard J me

Me er geboren am WB :::> in WEB (Warthegau),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25.April 1967 einstimmig gemäß § 349 Abs.4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25.November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an die Große Strafkammer beim Amtsgericht in Celle zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Tochter Irmgard des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis gemäß § 52 Abs.1 StPO verweigert. Es war daher, wie die Revision mit Recht rügt, unzulässig, die Kriminalmeisterin T darüber zu vernehmen, was Irmgard vor ihr ausgesagt hatte (BGHSt 2,99). Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen.

Für die neue Verhandlung wird vorsorglich auch auf die Entscheidung BGHSt 11,338,341 hingewiesen.

Barstedt Siemer Schmitt

Dr.Börker Kersting