Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 25.04.1967 – 5 StR 138/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2114 04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Krankenpfleger Dieter IB :ı: iD.

dort geboren am EB 5; ,

wegen Mißbrauchs Abhängiger zur Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

_ Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgsrichtohof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanuıt An.

als Verteidiger,

Justizsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.N»vember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, lie auch über die

Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

ee run

Die Feststellungen des Urteils stützen sich ausdrücklich auch auf den "Bericht des Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt" bestimmter Beiakten (UA S.9). In der Rüge der Revision, die sich hierauf bezieht, ist zwar nicht vom Vorsitzenden, sondern vom Staatsanwalt die Rede. Das hält der Senat aber für einen bloßen Schreibfehler. Das beanstandete Verfahren der Strafkammer entsprach nicht dem Gesetz, wird insbesondere nicht durch die Entscheidung BGHSt 1,94,96 gedeckt. Soweit dieser überhaupt beizutreten sein sollte, gilt sie nur für eine einzelne Urkunde, die nach den §§ 249 ff StPO verlesbar ist, nicht für ganze Beiakten. Aus ihnen verwertet das angefochtene Urteil jedenfalls die polizeiliche Niederschrift über die verantwortliche Vernehmung Dieter Schwarzes vom 21.April 1965 (UA S.18). Sie durfte, von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 253 StPO abgesehen, nicht verlesen werden, hätte daher auch nicht inhaltlich vorgetragen werden dürfen. Auf diesem verfahrensrechtlichen Fehler kann das Urteil beruhen,

Wenn in der neuen Hauptverhandlung unverlesbare Teile der Beiakten zu Vorhalten verwendet werden sollten, ist zulässiges Beweismittel nur die Erklärung, die daraufhin vom Angeklagten oder einem Zeugen abgegeben wird (BGHSt 14, 310,312). Sollte der Angeklagte wieder verurteilt

werden, so müssen Anfang und Ende der Tatzeit und die Mindestzahl der Einzelhandlungen festgestellt werden (RGSt 70,145,150).

Sarstedt Siemer Schmitt

Dr.Börker Kersting