Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.04.1967 – 4 StR 84/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 031
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Schreiner Waldemar T ED ::: :ewwaD: zevoren an ED 1923 in ze, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. April 1967 in der Sitzung vom 21. April 1967, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt gg =: ED
als Verteidiger
in der Verhandlung am 14. April 1967, Justizangesteliter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 1966 mit
den Feststellungen im Schuläspruch:dm: Falle I a und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeltlagte ist wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Honaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg:
Die Verfahrensrüge {Aufklärungsrüge' ist nicht fristgemäß erhoben und daher unzulässig ;,§ 345 Absatz 1 Satz 1 StPO}.
Sachlichrechtliche durchgreifende Bedenken zum Schuldspruch ergeben sich nur. im Falie I a}, in dem der Angeklagte des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig befunden ist.
Nach den Urteilsleststellungen füllten der Angeklagte und der Bergmann Dieter HB onne wissen der Frau von BB einen Bestellschein aus, Dieser hatte die LieTerung einer Waschmaschine durch die Firma UGB-Elcktra än Frau ven BEP zum Gegenstand. Der Angeklagte trug sich selbstals Bestelier in den Schein ein, weil die Lieferfirma den Abschluß eines Kauflvertrages mit Frau van Beek wegen deren mangelnder kreditwürdigkeit zuvor abgelehnt hatte. Frau van BED soli.te deshalb jetzt nur "Zweitbesteller" sein. Für sie unterzeichnete Hgg sen Schein in Kenntnis des Angeklagten mit "i.A. Paula van BB. Außerdem unterschrieb Hgg® sen Schein als Vertreter der Lieferfirma. Nachdem er und der Angeklagte den Schein
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bei ihr eingereicht hatten, zahlte die Firma, wie der Angeklagte und Hartjes beabsichtigt hatten, Prcvision an sie aus. Die versehentlich beim Angeklagten angelieferte Maschine wurde nicht abgenommen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall zum Nachteil der Firma UgwWB::)cektra hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Denn aus den Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Angeklagte von vornherein nicht gewillt war, seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, und der Firma gBIcktra seine Zahlungswiliigkeit vorgespiegelt hatte. Die rechtsirrige Annahme des Landgerichts, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, weil der Angeklagte sich insgeheim vorbehalten habe, einen Kaufvertrag für sich nicht abzuschließen \§ 116 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist ohne Belang.
Nicht bestehen bleiben kann diese Verurteilung aber, vweil der Angeklagte in Tateinheit wit dem Betrug auch der Urkundenfülschung schuldig befunden ist und diese Verurteilung durch die Feststoliungen nicht getragen wird. Die rechtliche Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe von einer unechten Urkunde Gebrauch gemacht, trifft nicht zu. Nur der stelit eine unechte Urkunde her, der über die Person des Ausstellers täuscht. Dafür, daß HB das getan hätte, gibt der Sachverhalt nichts her. Aus ihn ist nur zu entnehmen, dad HD zei Mal unterschrieben hat, einmal mit seinem Namen und einmal "i.A. Paula van BB" Bei der rechtlichen Würdigung heißt es zwar, Hi nave die Unterschrift der Frau var Beek "gefälscht". Aber Frau van EB Hatte nach der Schilderung des Tathergangs nicht unterzcichnet. Mithin wird nicht deutlich, in-
wiefern H@Wb ihre Unterschrift "gefälscht" haben könnte.
Hätte Hl die Unterschrift "i.A. Paula van BB nit nichtversteliter Schrift geleistet, also keinen Irrtum darüber erregen wollen, daß eine dritte Person im Auftrage der Frau ven BBunterschrieben hätte, so würde er nicht über die Person des Unterschriftleistenden getäuscht, sondern nur ein - tatsüächlich nicht bestoiendes Vertretungsverhältnis vorgespiegelt, also nicht "gefälscht", sondern gelogen haben. Der Fall würde rechtlich dann nicht anders liegen, als wenn er unter Hinzufügung seines Namens "ji.A. Paula ven BD - See" oder "für Paula van
BED - TW unterzeichnet hätte.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinhcii mit Urkundenfälschung im Falle I a ist mithin aufzuheben.
Daraus folgt notwendigerweise die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Ob die #öhe der in Falle I b unä I e verhängten Strafen durch die Verurteilung im Falie I a beeinflußt worden ist, kann unerörtert bleiben.
Denn der gesamte Strafausspruch begeghet insoweit rechtlich durchgreifenden Bedenken, als im angefochtenen Urteil nur behandelt worden ist, ob die Fähigkcit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Taten zur Zeit ihrer Begehung einzusehen, erheblich vermindert war. Ungeprüft ist dagegen geblieben, wie es um das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit seiner Taten stand. Anlaß zur Prüfung, ob die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 2 StGB zur Zeit der Taten vorlagen, gab der Umstand ab, daß der Angeklagte auf Grunä Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts vom 20. Dezember 1339 wegen angeborenen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist. Bei geistig Zurückgebliebenen sind nicht nur ihre Verstandeskräfte nicht voll entwickelt, möglicherweise ist es auch ihr \Wilie. Der Tatrichter muß daher noch prüfen, ob sich ausschließen läßt, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu den Tatzeiten erheblich vermindert war.
Senatspräsident
Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu
an 7 = un untsrschrejitsn.
Sanders Flitner . Mayr Sanders Hürxthal