Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.04.1967 – 5 StR 30/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 30/67 2114 027 BUNDESGERICHTSHOF
iM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Götz W EEEEEED aus CD "GEHEN >. geboren am 932 in x,
wegen Ncetzucht, Körperverletzung und Beleidigung
Der 5.Strafserat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 14.April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als. Versitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt . Bundesrichter Schmitt
. Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE =: EEE
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizsekretär >
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 11.Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Lanägerichts zurückverwiesen, die auch über die ‘Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
j Kata
zränd.e Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen und auch tätliche Beleidigung und fahrlässige
Körperverletzung verneint, Die Sachbeschwerde der Nebenklögerin ist begründet.
Es kommt nicht darauf an, ob es "grundsätzlich eine Mißachtung Ser Ehre einer Frau" isve, wenn ein Mann durch Berührungen versucht, sie gegen anfängliches Sträuben zum Geschlechtsverkehr zu bewegen (UA S,12). Vielmehr müssen die jeweiligen tatsächlichen Besonderheiten gewürdigt werden; unter ihnen spielt das Verhalten der Frau vor und bei den Annäherungsversuchen des Mannes eine wichtige R“lle. Im vorliegenden Falle war die Nebenklägerin dem Angeklagten erst seit kurzer Zeit geschäftlich bekannt. Sie verbat sich seine Zudringlichkeiten,. Als diese immer gröber wurden, "sträubte" sie sich nicht nur, sondern setzte sich nachdrücklich zur Wehr. Es liegt daher jedenfalls der äußere Tatbestand einer tätlichen Beleidigung vr. Daß die Nebenklägerin die Einladung des Angeklagten, aus Anlaß eines geschäftlichen Abschlusses gemeirsam zum Abendessen zu fahren, angenommen hatte und. "Äurch ihr Mitfahren in ihm schon gewisse Hoffnungen erweckt haben mochte" (UA $.12), bedeutete keine Einwilligung in sein Vorgehen, zumal sie dieses scfort deutlich ablehnte.
Die Beleidigung wird auch nicht dadurch wieder beseitigt, aaß die Nebenklägerin schließlich den Geschlechtsverkehr mit innerem Widerstreben duldete. Auch dieser Geschlechtsverkehr selbst konnte noch eine tätliche Beleidigung sein, Diese scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Notzuchtsmerkmale der Gewalt oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nicht erfüllt sind. Das bl;ße widerstandslose Geschehenlassen des Geschlechtsverkehrs braucht den Begleitumständen nach nicht stets ein Einverständnis mit dem Angriff auf die Geschlechtsehre zu bedeuten.
Dadurch allein, Gaß sich die Nebenklägerin zuletzt nicht mehr zur Wehr setzte, willigte sie bei der Gestaltung des vorliegenden Falles auch nicht darin ein, daß der Angeklagte ihr durch den Geschlechtsverkehr fahrlässigerweise eine innere Verletzung zufügte. Er bliebe auch dann strafbar, wenn er infolge eines fahrlässigen Irrtums an eine Einwilligung der Nebenklägerin geglaubt haben s:ilte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
In der neuen Hauptvrerhandlung wird der ganze zusammenhängende Sachverhalt unter ailen rechtlichen Gesichtspunkten noch einmal zu untersuchen, also auch zu prüfen sein, vb vollendete oder versuchte Notzucht v.rliegt (vgl. BGH GA 1956,316; BGH vom 18.Dezember 1952 bei Dallinger MDR 1953,147 zu § 177 StGB). Es kommt ferner ein Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB in Betracht (BGH NJW 1965,1284).
Sarstedt Koffka Schmidt
Schmitt Dr.Börker
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