Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 04.04.1967 – 5 StR 114/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 114/6 BusEe 5 4/ 7 u ÜZE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Götz PD ip ::: Tamm geboren am GEM 1945 ir MEERE Lois EEE
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Zimmerer Michael K ec :.: ei, dort geboren an 1944,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Wer,
Der 5.Strafsenat des Rundssgerichtshorfs hat in der ıg
Sitzung vom 4.April 1967, an der teil&
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enomsen naben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstrdt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffks Bundesrichter Siener Bundesrichser Dr. Eörker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgsrichtsheor ::: (in als Vertreter der Bundesanvaltscharft, Rechtsanwalt uEEED :.: GE als Verteidiger des Angeklagten Tg Rechtsanwalt = ı: NEED als Verteidiger des Angeklagten Vi,
Justizsekretär >
als Urkunösbeamier der GeschBftsztelle, für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten Götz Bge- >: cu
das Urteil des Tanude vom 13.Dezember 196
erichts in Qildeshein
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die in dieser Sache nach den 13.Dezember 1966 erlittens Unt chmeehaft, soweit sie drei Monate überstei et, auf die Strafe angerechxet,.
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2. Auf die Revision des Angeklagten Ke wird das Urteil vom 13.Dezember 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das Jıandgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe Die Revision des Angeklagten Götz ib -rhent die Sachbeschwerde, während der Angeklagte Te :.i:t seiner Revision außerdem auch Verletzungen des Verfahrensrechts rügt.
Das Rechtsmittel des Angeklagien De ist :iichS begründet, das des Angeklagten Ki Fa: is.ceson Erfolg. on Bu
I. Zur Revision des _Angeklagter Ps
Die Anwendung des 8 250 Abs.1 Nr.1i StGB wird schon durch die bindende: Feststellung des Urtsils getragen, daß der Angeklagte BB mit der Möglichkeit rechnete, bei einem Handgemenge nötigenfalls mit der Pistole zuzuschlagen (UA S.17). Bei diesem Angeklagten bestehen nach dem Urteilszusammenhang keine rechtlichen Bedenken gegen diese Feststellung. Auf die erzänzenden Ausführungen des Landgerichts, die sich auf den Totschläger. und: die im Wagen befindliche Munition beziehen, kommt es bei ihm nicht en, da es sich insoweit ersichtlich. nur um Hilfserwägungen handelt. “
Auch die Einzelausführungen, die die Revision’gegen den Strafausspruch vorträgt, greifen nicht Gureh, Der Tatrichter durfte bei der Strafzumessung die Vorgeschichte’ der Tat mit in Betracht ziehen. Er. setzte sich: dahei'Alcht in Widerspruch zu der Bemerkung des Urteils,’ deß dis anfänglichen Bemühungen des. Angeklagten: um Beschaffung - einer Schußwaffe nicht Gegenstand des vorläegeideh- "= Verfahrens. sind (UA 8.10). Damit ist'nür- gemeint, daß diese Bemühungen, ‘soweit strafbar, hier nicht. abzourt2ilt werden.
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Das schließt aber nicht aus, die insoweit festgsstellven Tatsachen strafschärfen? zu berücksichtigen, Auch bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, in einen Talle des
§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB von den ‚beiden Teilncinern am Raub denjenigen, der zur Einschüchterung’der Überfzllenen die Waffe gebraucht hat und entschlossen war, sie u.U. zum Schießen oder zum Schlagen zu benutzen, wegen seiner größeren verbrecherischen Energie schwerer zu bestrafen. Wer die Waffe selbst bei sich führt, 'kanr eben deshalb strafwürdiger erscheinen als ein Teilreimer, der den Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB nur dadurch verwirklicht, daß er bei der Begehung weiß, ein anderer. Teilnehmer führe
Waffen bei sich.
II. Zur Revision des AngsKlagten Küe Das Rechtsmittel Ges Angeklasten Zw ist in
Gegensatz hierzu aus sachlichrechtlichen Gründen gerecht-
fertigt.
Da dieser Angeklagte kurz vor dem Überfali die Pistole entladen hatte, wußte er, daß sein Mittäter sie bei der Tat nicht als Waffe im technischen SJinh- benutzen konnte: Das hat auch das Lenägericht nicht verkannt. Entgegen der
summarischen Feststellung des landgerichts ergi»t sich jedoch weder aus den Darlegungen des Urteiis noch aus dem ..Urteilszusammenhang, daß auch dieser Beschwerdeführer damit rechnete, bei einen etwaigen Harögenenge weräde Bading nötigenfalls mit der Pistole zuschiagen. Krausholz hatte eigens die Munition aus der Pistole entfernt, um Zu verhindern, daß Bading auf Menschen 'schießse, Angesichts seiner hierbei zum Ausdruck gekommenen inneren: Einstellung hätte
. es bei ihm näherer Darlegungen bedurft, daß er bewußt:in .Kauf nahm, Bee werde bei etwaigen Abwehrhandlungsn des überfallenen Bankpersonals wegen des Versagens der Pistole
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möglicherweise mit ihr zuschlagen. Das Unterlassen solcher Erörterungen stellt sich hier als Rechtsiehler dar. Auch die den Hilfserwägungen zugrunde gelegten Tatsachen tragen nicht die Feststellung, der Beschwerdeführer sei sich bewußt gewesen, daß sie (Bw vier er) den Totschläger "bei sich führten"
(§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB), und daß sie weiter mit Hilfe der im Wagen befindlichen Munition aus der (entladenen) Pistole wieder eine Waffe im technischen Sinn machen konnten. Da nicht einmal objektiv festzustellen war, wo sich bei Begehung des Überfalls und unmittelbar danach der Totschläger befand, hätte es näherer Darlegungen darüber bedurft, ob der Beschwerdeführer wußte, daß der Totschläger zum mindesten beim Wiedereinsteigen in den Wagen griffbereit zur Verfügung stand. Ebenso fehlt
eine Darlegung darüber, ob und auf welche Weise Dee wieder in den Besitz der Munition gelangen konnte, obwohl Kein» die Waffe entladen hatte, das Schießen gerade verhindern wollte und deshalb möglicherweise ein erneutes Laden unterbunden hätte.
Das Urteil, soweit es Ki vetrifft, ist daher schon aus den angeführten Gründen aufzuheben, ohne daß auf die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden braucht,
Die Verweisung an das Landgericht in Braunschweig beruht
auf § 354 Abs.2 StPO.
Sarstedt Koffka Siener Börker Kersting