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BGH Urteil vom 30.03.1967 – 4 StR 351/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2124 081 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

a_siR_221[81 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Hammerführer Gerhard Me zus HWw üort geboren am innen 90,

2. den Metallarbeiter Bernd Paul Otto Erich _M aus Hg; geboren ar TB 944 in

wegen Straßenraubes.

Der &. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung von 1. September 1967, an der teilgenommen hate:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Mayr

Mai

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte rin

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. März 1967 nit den Feststellungen aufgehoben.

Tie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Pi

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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Straßenraubes zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen, sind begründet. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Meyer ist nicht näher ausgeführt, daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Das Landgericht nimmt ohne nähere Begründung an, die Angeklagten hätten dem I] in der Absicht mit Gewalt Geld abgenommen, sich dieses rechtswidrig zuzuceignen. Unter den festgestellten Umständen versteht es sich jedoch nicht von selbst, daß sie mit dieser Absicht Gewalt angewendet haben. Verbotene Eigenmacht und Gewaltsankeit machen zwar die Wegnahme einer Sache als solche rechtswidrig, nicht aber ohne weiteres auch ihre Zueignung. Dies hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Die Zueignung einer Sache kann trotz der Widerrechtlichkeit der eigenmächtigen und gewaltsamen Wegnahme rechtmäßig sein, wenn der Täter einen Rechtsanspruch auf Übereignung der Sache hat. An der Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt es ihm daher schon dann, wenn er einen solchen Anspruch zu haben glaubt. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist anzunehmen, daß der Angeklagte WW zesen Zw einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erstattung der von ihm für BB: allerdings gegen dessen Widerspruch, ausgelegten Zeche von 16,20 DM hatte ($. 684 Satz 1 BGB). Nun verschafft allerdings ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme dem Gläubiger nicht das Recht, vom Schuldner die Übereignung der Geldscheine oder Münzen zu verlangen, die dieser gerade bei sich trägt. Auch unter

äen Voraussetzungen der erlaubten Selbsthillie (3 223 EGE) ist er äszu nicht berechtigt. Weil es sich aber hier um cine Geldforderung handelte und wegen der besonderen Unstände des Falles, lag für die Angeklagten die irrige Annahme nahe, MB habe gegen Bw einen fälligen Anspruch auf Übereignung von 16,20 IM aus dem Geld, das dieser in seiner Tasche hatte. Wer sich in dieser Meinung durch Wegnahme von Geld aus dem Gewahrsam des Schuldners für eine Geldforderung bezahlt macht, erstrebt nur die Herstellung des nach seiner Ansicht rechtmäßigen Zustandes, handelt also nicht in der zum Tatbestand des Raubss gehörenden Absicht rechtswidriger Zucignung (BGH, GA 1962, 1445 BGHSt 17, 87, 90). Mit der naheliegenden Möglichkeit, daß sich die Angeklagten in dieser Weise über die kechtslage geirrt haben, hat sich das Landgericht nicht ausceinandergesetzt.

Der festgestellte Sachverhalt verlangt allerdings eine unterschiedliche rechtliche Würdigung des Verhaltens der Angeklagten. MB wollte nur das Geld wieder haben, das er für EB ausgelegt hatte. Dafür, daß er diesen mehr abnehmen wollte, als ihm nach seiner Ansicht zustand, fehlt bisher jeder Anhalt. Glaubte er, einen Anspruch auf Herausgabe eines seiner Forderung entsprechenden Geldbetrages zu haben, so hat er sich nicht des Raubes, sondern der Nötigung, möglicherweise in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gemacht.

Anders liegt der Sachverhalt bei Me. Bei ihn kommt es darauf an, ob er den Entschluß, Bm mehr vwegzunehmen, als „ zustand, und das Mehr für sich zu behalten, schon gefaßt hat, als er gegen BB Gewalt an-

wendete. In diesem Falle hat er ihn beraubt. Hat er ihn aber erst gefaßt, nachdem er BB die Brisftasche veggenommen hatte, dann hängt seine Verurteilung wegen Raubes, wie bei vg: davon ab, ob er gewußt hat, daß MB kein Recht hatte, sich das Geld zuzueignen. Hat

er dies nicht erkannt, so liegt in der Wegnahme eine Nötigung, in der nachfolgenden Zueignung des Geldes eine Unterschlagung. Hat BB allerdings die Wegnahme des Geldes aus seiner Brieftasche aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten geduldet und hat der Angeklagte Men diese Nachwirkung der vorangegangenen Gewaltanwendung bewußt ausgenutzt, so hat er sich jedenfalls insoweit des Raubes schuldig gemacht, als er dem Dip nehr wegnahn,

als DB zustand.

Fehl geht der Einwand der Revision des Angeklagten Mo. die Tat sei nicht auf einem öffentlichen Weg begangen. Zwar ist ein Weg nicht schon dann ein öffentlicher, wenn er tatsächlich von einem unbestimmten Personenkrcis benutzt wird. Vielmehr ist die Freigabe des Weges für den öffentlichen Verkehr durch den Berechtigten erforderlich (BGHSt 13, 12; 14, 383). Diese kann auch stillschweigend durch Duldung der allgemeinen Benutzurgüber eine längere Zeit hinweg geschehen (BGHSt 17, 159). Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Feldweg, auf dem die Angeklagten a] sein Geld weggenommen haben, zulässigerweise, d. h. mit Duldung des Berechtigten, von jedermann und zu jeder Zeit ohne besondere Erlaubnis zum Gehen und Fahren benutzt werden darf. Er ist daher ein öffentlicher Weg im Sinne des § 250 Nr. 3 StGB. Die Behauptung des Beschwerde-

rührers, der Weg sei ein Privatweg, der nur von bestimnten Personen, die ihn kennen, benutzt werde, widerspricht den Feststellungen der Strafkammer.

Rotberg Mayr Mai

Bundesgerichter Dr.Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Hürxthal