Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 21.03.1967 – 5 StR 88/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_88/67 114 031

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Tiefbauarbeiter Kurt K en] aus SB, geboren am ÜP 9:5 in Di ‚

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh-fs hat in der Sitzung vom 21.März 1967, an der teilgenommen haben:

"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt.

Bundesrichter Dr.Börker

\ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof we |

‚als: Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE: :: En

als’ Verteidigerin,

Justizsekretär EEE

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkaint:

Die Revisisn des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18.0ktober 1966 wird. verworfen. Aus dem Schuldspruch wird jedsch das Wort "schwerer" gestrichen.

Die nach dem 18.Oktober 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die > Strafe angerechnet.

- Der.:Beschwerdeführer trägt die Kosten des .Rechtsmittels.' on e

- Von Rechts. wegen -

Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). |

II,

Die Sachbeschwerde ist unbegründet, !ie Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Einzelausführungen des Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeamten richten sich nur unzulässiger-

weise gegen die tatsächlichen Feststellungen.

Der Senat streicht jedoch aus dem Schuldspruch "wegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Kinde" das Wort "schwerer" als überflüssig und mißverständlich. Denn das Gesetz kennt keine erschwerte Form des Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs.1 Satz 3 StGB. Die Strafkammer hat auch nicht etwa einen gesetzlichen Strafschärfungsgrund, den es nicht gibt, irrtümlich angenommen. Ihr bloßer Fehler im Ausdruck berührt den Strafausspruch nicht.

Die Verteidigerin, die dem Angeklagten für die Verhandlung vor dem Revisionsgericht bestellt worden war, hat rechtliche Bedenken dagegen. vorgetragen, daß das Landgericht ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und. seine Sicherungsverwahrung anoränet. Der Senat teilt sie jedoch nicht.

Der Angeklagte ist sch: n viermal zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Jede dieser vier Vorstrafen verwertet die Strafkammer bei der "Gesamtwürdigung nach § 20a Abs.1 StGB.

Der Sachverhalt, der solchen sogenannten Symptomtaten zugrunde lag, soll in der Regel wenigstens kurz dargestellt, werden

(BGH MDR 1957,562). Das tut die Strafkammer zwar nur dort,

wo sie die Vorstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde erwähnt. Daß sie es bei den übrigen Zuchthausstrafen, die wegen Rückfalldiebstahls verhängt worden sind, unterläßt, ist aber im vorliegenden Falle wegen der großen

Zahl und schnellen Folge der Zuchthausstrafen kein wesentlicher

rechtlicher Mangel. Bei dem Persönlichkeitsbilde, das sich aus der Vergangenheit des Angeklagten inrgesamt ergibt, war es auch rechtlich zulässig, in seinen Rückfalldiebstählen und seinen Sittlichkeitsverbrechen den Ausdruck eines allgemeinen verbrecherischen Hanges zu finden, obwohl zwei ganz verschiedene Arten strafbarer Handlungen vorliegen (BGHSt 16,296).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker