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BGH Urteil vom 17.03.1967 – 4 StR 9/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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(N > oO NND N)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Organisator Horot SEEMMEEED zu: Summe dort geboren an EEE 935,

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bbundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Bundesanwalt dB in ier Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ME vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. September 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

:Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkamnmer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, die nur das Verfahren beanstandet, hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Meinung der Revision war das Filztagebuch des Angeklagten kein herbeigeschafftes Beweismittel, auf das sich die Beweisaufnahme nach § 245 StPO zu erstrecken hatte. Das Filmtagebuch war zwar ein "anderes als Beweismittel dienendes Schriftstück" im Sinne des § 249 StPO, das vorgelegt werden konnte, damit das Gericht in der Sitzung von ihm als Beweismittel Gebrauch mache (vgl. RGSt 65, 294). Es war aber nicht schon dadurch . "herbeigeschafft", daß es während der Verhandlung sofort greifbar war. Die Pflicht des Gerichts zur Erstreckung der Beweisaufnahme auf das Filmtagebuch hing davon ab, daß ein Prozeßbeteiligter seinen Gebrauch, also dic Verlesung zum Zwecke der Feststellung seines Inhalts, in der Verhandlung anregte, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger es alsdann vorlegte und daß seine Gebrauchsfähigkeit festgestellt wurde (vel. BGHSt 18, 347; BUH MDR 1953, 723, Urteil des Senats 4 StR 866/53 vom ßB. April 1954). Das ist ausweislich des Verhandlungsprotokolls nicht gceschehen. Auch die Revisionsbegründungsschrift enthält nicht die Behauptung, daß das Tagebuch vorgelegt worden sei. § 245 StPO ist darum nicht verletzt.

Dasselbe gilt für den Film, den der Angeklagte em 25. September 1965 aufgenommen haben will und der Gegenstand des richterlichen Augenscheins sein konnte.

2. Auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.

In Ermittlungsverfahren hatte die Mutter der Heike CE. Frau Inge CD, vekundet, daß ihre Tochter ihr am 28. Januar 1966 erzählt habe, der Angeklagte habe sich "vor etwa einem halben Jahr" an ihr vergangen (Bl. 2 v.d.A.). Heike selbst hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 3 v. d.A.) ausgesagt, der Vorfall habe sich "im Sommer" .1965 ereignet.

"Der Angeklagte hatte (81. 26 v. d.A.), hierin unter- ' atützt durch die Aussagen seiner Ehefrau (Bl. 35 ff d.A.) und besonders durch eine von seinem Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Mai 1965 (Bl. 41 d.A.) eingereichte offensichtlich im Bürd des Verteidigers aufgenommene (vgl.

Bl. 42 v. d.A.) Erklärung seiner Großmutter, der Frau SB (Pi: 42 d.A.), folgendes vorgetragen: Die beiden Mädchen hätten erzählt, er habe die Tat an einem Samstagvormittag begangen, an dem seine Großmutter für die evangelische Frauenhilfe gesammelt und er sie, die Kinder, gefilmt habe. Gefilmt habe er die Kinder, wie -sein Filmtagebuch ergebe, jedoch nur am 25. September 1965 nachmittags. Zu diesem Zeitpunkt sei er nie allein-mit den beiden Mädchen gewesen. Am Vormittag des Tages habe er sich auch zu Hause aufgehalten und nicht bei seiner Großmutter, während die Kinder in der Schule gewesen seien. Seine Großmutter habe auch weder an einen Samstagvornittag für die evangelische Frauenhilfe gesammelt noch sei sie vor dem 2. November 1965, dem Tage, an dem ihre Tochter Adele Di ins Krankenhaus gekommen sei, einkaufen gegangen. Sie sei also damals an den Samstagvornittagen stets zu Hause. gewesen.

Bei ihrer Vernehmung durch die weibliche Kriminalpolizei am 8. Juni 1966 hat die Großmutter Se des Angeklagten, eine Frau von damals 76 Jahren, die Aussage verweigert (Bl. 34 d.A.). Die Mutter der zehnjährigen Carmen Ag Frau Elisabetn AED, .eine Tante des Angeklagten, hat schon bei ihrer Vernehmung . im Ermittlungsverfahren am 8. Juni 1966 die Angaben ihrer Mutter richtiggestellt und gesagt, es sei oft vorgekommen, daß ihre Mutter eingekauft habe; es sei möglich, daß die Tat an einem Samstagvormittag geschehen und ihre Mutter da nicht zu Hause gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Tat während der großen Ferien (August und Anfang Septenter) 1965 begangen worden (Bl. 39 d.A.).

In der Hauptverhandlung haben beide Kinder übereinstimmend bekundet, die Tat falle in die Zeit der Schulferien im August 1965 (Bl. 78 v. und 79 v. d.A.). Heike GEB nat weiter gesagt, der Angeklagte habe sie und Carmen Ag en Tage der Tat gefilmt (Bl. 78 v. d.A.). . Der Angeklagte will sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen haben, daß er nur ein einziges Mal in Anwesenhcit der beiden Mädchen auf dem Grundstück von der Großmutter gefilmt habe, und zwar am Nachmittag des 25, Sceptenber 1965, wie sein Filmtagebuch und der von ihm aufgenommene Film ergäben, dabei sei er mit den Kindern nie allein gewesen. Er könne darum die von den Kindern behauptete Tat nicht begangen haben.

Die Revision ist zu Unrecht der Ansicht, die Jugendkammer sei verpflichtet gewesen, von Amts wegen diese Behauptung des Angeklagten durch Heranziehung des Filmtagebuchs und des Films nachzuprüfen. Das gilt auch dann, wenn

die Einlassung des Angeklagten dahin verstanden wird, er habe sein Filmtagebuch schon zu Beginn der Schulferien 1965 sowie fortlaufend und lückenlos geführt.

Die jugendlichen Zeugen hatten den Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung auf das schwerste belastet, Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten, das er im Ermittlungsverfahren schriftlich und in der Hauptverhandlung mündlich erstattete, die Glaubwürdigkeit der Heike CB unvedingt und der Carner | insoweit bejaht, als es sich um den auch von Heike CE vekundeten Vorgang handelte. Die Angaben der Tatzeugen würden durch eine Reihe belastender Unstäinde gestützt, die gegen die Beweiskraft eines Filmtagebuchs und: eines angeblich am 25.. September 1965 aufgenommenen Films sprachen: Die Aussage der Großmutter war schon im Ermittlungsverfahren durch die Bekundung ihrer Tochter, der Freu AU; in einem wichtigen Punkt widerlegt worden; Frau ACH hatte es nämlich als sehr wohl möglich bezeichnet, daß Frau SB während der Schulferien im Sommer 1965 an einem Samstag vormittag nicht zu Hause gewesen sei (Bl. 39 d.A.). Auch das Verhalten des Angeklagten und seiner Ehefrau während des Ermittlungs verfahrens sprach gegen ihn. Beide haben das Mädchen Carmen A wochenlang "pearkeitet" (polizeiliche Vernehmung der Frau A; ?1. 38, 39 @.A.) und "auf die Kinder einzureden begonnen" (Aussage der Frau AD in der Hauptverhandlung, Bl. 79 d.A.). Eigene Äußerungen des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen Frau CE una Frau A una Erkiärungen seiner Ehefrau

gegenüber Frau CP nach iem Bekanntwerden der Tat

ac

sprachen für eine eingestandene Schuld des Angeklagten (dazu die Aussagen der Frau AD vei ihren polizeilichen Vernehmungen, Bl. 5 und 38 d.A., und in der Hauptverhandlung, Bl. 79 d.A., und der Frau EEE in der Hauptverhandlung, Bl. 78 d.A.).

Da der Angeklagte und gein Verteidiger es bei dicser Beweislage nicht für nötig hielten, schon in Ermittlungsverfahren das Filmtagebuch und den Film einzureichen oder einen förmlichen Antrag auf Beiziehung dieser Beweisstücke zu stellen, und das auch in der Hauptverhandlung nicht taten, brauchte sich - ganz abgesehen von dem begrenzten Beweiswert eines von dem Angeklagten selbst geführten Filmtagebuchs und damit auch des Films - auch dem Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und des Ergebnisses der Hauptverhandlung nicht aufzudrängen, sich das Filmtagebuch und den Film vorlegen zu lassen (vgl. dazu Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. 1962,

S. 169). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt mithin nicht vor.

Rotberg Mayr Sanders

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Hürxthal