Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 16.03.1967 – 5 StR 374/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FE: 5 StR_374/67 K

BUNDESGERICHTSHOROS9 95,

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Kurt S Ep zu: SCENE. geboren an EEE :935 in rap Kreis TOD.

wegen Rückfalldiebstahls u.a.

nl

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10.0ktober 1967 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16.März 1967 nach § 349 Abs.4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ihn wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt und eine Gesamtstrafe bildet.

Der Angeklagte versuchte, der Gastwirtin Si» "einen Kasten Bier" zu entwenden. In einem Kasten stehen üblicherweise 30 Flaschen, Das ist, wie

der Senat schon in einem unveröffentlichten Urteil vom 14.Juni 1966 - 5 StR 228/66 - entschieden hat, eine geringe Menge i.S. des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB. Die Urteilsfeststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte das Bier "alsbald" verbrauchen wollte und den Holzkasten selbst ohne Zueignungsabsicht nur mitnahn, um die Flaschen darin zu tragen (vgl. RsprRGSt 3,516,517).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg

zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Sie ist nicht gehindert, im Falle Schröder nach § 154 Abs.2 StPO zu verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft das

beantragen sollte.

Sarstedt ‘Schmidt Dr.Börker

Kersting Herrmann